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Europawahl
Nächster Wahltermin: Juni 2014
Am 07. Juni 2009 wurde die Abgeordnetern des Europäischen Parlaments gewählt. Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kleve waren aufgerufen, ihre Stimme abzugeben.
Das Gesamtergebnis inclusive der Stimmergebnisse finden Sie auf der rechten Seite unter der Überschrift "Ergebnisse" und als Download am Ende dieser Seite!
Auch bei dieser Wahl war die Stadt Kleve wieder auf die Mithilfe von über 400 Wahlberechtigten im Stadtgebiet Kleve angewiesen. Leider wird es jedoch immer schwieriger Wahlhelfer für die Wahllokale zu gewinnen.
Wahlbezirkseinteilung
Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 09. Juni 2008 für die Durchführung der Kommunalwahlen im Jahr 2009 das Wahlgebiet der Stadt Kleve neu eingeteilt. Die neue Einteilung finden Sie hier!
Die Einteilung des Wahlgebietes wurde am 18. Juni 2008 öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie unter den "Downloads".
Die Wahllokale sind bei den Europawahlen von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Wahlberechtigung zur Europawahl (§ 6 Europawahlgesetz)
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz Eins des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Absatz Eins vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz Eins Nummer Zwei sind auch bei einem dreimonatigen aufeinander folgenden Aufenthalt in den in Satz Eins Nummer Zwei Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Absatz Zwei des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.
Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Absatz Zwei vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer Zwei sind auch bei einem dreimonatigen aufeinander folgenden Aufenthalt in den in Satz Eins Nummer Zwei Buchstabe a und b genannten Gebiet erfüllt.
Ergebnisse der letzten Europawahlen finden Sie hier:
Wahlarchiv


Der Bundeswahlleiter informiert über die 