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Ergebnisse am 27.09.2009

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Telefon: 02821/84-211
Telefax: 02821/23759

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Bundestagswahl

Nächster Wahltermin: Herbst 2013

Ein Wahlbrief wird in die Urne geworfen!Am 27. September 2009 wurden die Abgeordneten des Bundestages gewählt.
Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kleve waren aufgerufen, ihre Stimme abzugeben.

Auch bei dieser Wahl war die Stadt Kleve wieder auf die Mithilfe von über 400 Wahlberechtigten im Stadtgebiet Kleve angewiesen sein. Leider wird es jedoch immer schwieriger Wahlhelfer für die Wahllokale zu gewinnen.

Die Stadt Kleve bedankt sich daher recht herzlich bei den Wahlhelfern die bei dieser Wahl im Einsatz sind.

Wahlbezirkseinteilung

Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 09. Juni 2008 für die Durchführung der Kommunalwahlen im Jahr 2009 das Wahlgebiet der Stadt Kleve neu eingeteilt. Die neue Einteilung finden Sie hier!

Die Einteilung des Wahlgebietes wurde am 18. Juni 2008 öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie unter den "Downloads".


Die Wahllokale sind bei den Bundestagswahlen von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

 

Allgemeines

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.

Außenansicht des Reichstagsgebäudes in Berlin 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz Eins Grundgesetz,
  1. die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben
  2. oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Darüber hinaus sind auch die Deutschen wahlberechtigt,
die in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben

oder die in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt

oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind,

sofern auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen vorliegen.

Besondere Regelungen gelten darüber hinaus für Beamte, Soldaten und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben sowie für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen einschließlich der Angehörigen ihres Hausstands.

Daneben gibt es Ausschlussgründe, wie zum Beispiel den Verlust des Wahlrechts durch Richterspruch.

Wer nicht wahlberechtigt ist und dennoch wählt, kann sich strafbar machen. Nach § 107 a Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Bereits der Versuch einer solchen Straftat ist strafbar.

Stimmabgabe

Das Verfahren der Stimmabgabe hängt davon, ob die Stimmabgabe im Urnengang oder per Briefwahl erfolgt. Bei der Bundestagswahl hat der Wähler zwei Stimmen zur Verfügung (Erst- und Zweitstimme). Diese Stimmen kann nur auf dem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden. Die Stimmabgabe ist in beiden Fällen geheim.

Stimmabgabe

Stimmabgabe beim Urnengang

Bei der Stimmabgabe beim Urnengang geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen hat er sich auszuweisen. Der Wähler enthält daraufhin einen amtlichen Stimmzettel, den er in der Wahlzelle kennzeichnet und gefaltet in die Wahlurne wirft. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses achtet der Wahlvorstand darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Wählt der Wähler mit Wahlschein, so tritt er an den Wahltisch, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Wenn dieser nach Prüfung des Wahlscheins keine Beanstandungen hat, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel und kann seine Stimme wie oben geschildert abgeben.

Erststimme und Zweitstimme

Die Erststimme wird auf der linken Hälfte des Stimmzettels abgegeben. Mit ihr wird der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Der Wähler hat die Entscheidung zwischen den entsprechenden Kreiswahlvorschlägen. Diese enthalten in erster Linie den Namen des Bewerbers. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.

Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen. Die Zweitstimme wird auf der rechten Hälfte des Stimmzettels (Blaudruck) abgegeben. Der Wähler entscheidet sich zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Landeslisten. Anders als bei den Kreiswahlvorschlägen (Erststimme) steht hierbei die Bezeichnung der Partei im Vordergrund. Unter der Parteibezeichnung sind nur die ersten fünf Bewerber der jeweiligen Partei auf dem Stimmzettel aufgeführt. Der Wähler hat nicht die Möglichkeit, einzelne Bewerber der Landesliste zu streichen oder zu bevorzugen. Er muss sich vielmehr für eine gesamte Liste entscheiden, sogenannten starre Liste.

Die Abgeordnetensitze werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Erststimme hat ausnahmsweise dann Bedeutung für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, wenn

  • eine Partei nicht mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat, aber in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat. Gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 Bundeswahlgesetz kann diese dann bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung finden;
  • Überhangmandate anfallen.

    Wenn ein Wahlkreisbewerber gleichzeitig auch der entsprechenden Landesliste seiner Partei steht und er im Wahlkreis direkt gewählt wird, bleibt er auf der Landesliste unberücksichtigt.

    Für eine Partei, die zwar um Zweistimmen wirbt, das heisst die eine Landesliste, aber keinen Wahlkreisbewerber zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken Hälfte des Stimmzettels leer. Wählergruppen bzw. Wahlkreisbewerber von Parteien, die keine Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel im Anschluss an die Wahlkreisbewerber alphabetisch aufgeführt. Sie befinden sich unterhalb der zuletzt auf der rechten Hälfte des Stimmzettels abgedruckten Landesliste.

Sitzberechnung

Die Sitzberechung der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erfolgt nach bestimmten Stimmenauswertungsverfahren. Diese Systeme müssen aus Gründen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl gewährleisten, dass die Stimmen nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben. Das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht, wenn auch bei diesem Verfahren zwangsläufig Reststimmen beim Verhältnisausgleich unberücksichtigt bleiben müssen.

Sitzung des Bundestags im Plenarsaal

Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze wird mit der Zahl der Stimmen der Partei multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stimmen aller an der Verteilung teilnehmenden Parteien dividiert. Zunächst erhält jede Partei den ganzzahligen Anteil der sich aus dieser Proportion ergebenden Berechnung. Die übrig gebliebenen "Reste" werden in einem zweiten Rechenabschnitt an die Parteien in der Reihenfolge nach der Größe des "Restes" vergeben.

Auf die Wahl zum Deutschen Bundestag angewandt, bedeutet dieses System:

  • Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze wird multipliziert mit der Stimmenzahl, die eine Listenverbindung bzw. Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat.
  • Die erhaltene Zahl wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Listenverbindungen bzw. Landeslisten dividiert.
  • Danach zu vergebende Sitze sind den Listenverbindung bzw. Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechung ergeben, zuzuteilen.

Erhält bei der vorgenannten Sitzverteilung eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von dem oben genannten Verfahren, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt.

Die von den Parteien in dieser Erstverteilung (Bundesverteilung) erhaltenen Sitze werden dann ebenfalls nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren auf die Länder nach den dort anfallenden Zweitstimmen weiter verteilt.


 

Ergebnisse der letzten Bundestagswahlen finden Sie hier: Wahlarchiv


 

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