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Landtagswahl
Nächster Wahltermin: Frühjahr 2015
Am 09. Mai 2010 wurden die Abgeordneten des Landtages gewählt. Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kleve waren aufgerufen, ihre Stimme abzugeben.
Auch bei dieser Wahl war die Stadt Kleve wieder auf die Mithilfe von über 400 Wahlberechtigten im Stadtgebiet Kleve angewiesen. Leider wird es jedoch immer schwieriger Wahlhelfer für die Wahllokale zu gewinnen.
Die Stadt Kleve bedankt sich daher recht herzlich bei den Wahlhelfern die bei dieser Wahl im Einsatz waren.
Wahlbezirkseinteilung
Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 09. Juni 2008 für die Durchführung der Kommunalwahlen im Jahr 2009 das Wahlgebiet der Stadt Kleve eingeteilt. Die Einteilung finden Sie hier!
Die Einteilung des Wahlgebietes wurde am 18. Juni 2008 öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie unter den "Downloads".
Wahlschablonen
Sehbehinderte und Blinde können in den Wahllokalen und bei der Briefwahl Ihre Stimme mit Hilfe einer speziellen Wahlschablone abgeben. Diese Schablone kann kostenlos bei der Arbeitsgemeinschaft der Blinden-und Sehbehindertenverbände unter der Telefonnummer 01805-666456 bestellt werden.
Die Wahllokale sind bei den Landtagswahlen von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Sie möchten wissen, wo Ihr Wahllokal ist? Hierfür haben wir für Sie die Möglichkeit eines Wahllokalfinders eingerichtet.
Wahllokalfinder
Wahlberechtigt zur Landtagswahl ist nach § 1 Landeswahlgesetz, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz Eins des Grundgesetzes ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nicht wählen. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person aufgrund der Eintragungen im Melderegister eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein erhalten hat. Wenn eine im Melderegister eingetragene Person ihr Wahlrecht verliert, weil sie zum Beispiel eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, ohne zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, wird dies der Meldebehörde zumeist nicht bekannt. Es kann daher vorkommen, dass das Melderegister und infolgedessen das Wählerverzeichnis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit fälschlicherweise eine unrichtige Eintragung enthalten.
Wer nicht wahlberechtigt ist und dennoch wählt, kann sich strafbar machen. Nach § 107 a Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Bereits der Versuch einer solchen Straftat ist strafbar.
Stimmabgabe: Sie haben 2 Stimmen!
Das Verfahren der Stimmabgabe hängt davon, ob die Stimmabgabe im Urnengang oder per Briefwahl erfolgt. Bei der Landtagswahl hat der Wähler zwei Stimmen zur Verfügung (Erst- und Zweitstimme). Diese Stimmen kann nur auf dem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden. Die Stimmabgabe ist in beiden Fällen geheim.

Stimmabgabe beim Urnengang
Bei der Stimmabgabe beim Urnengang geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen hat er sich auszuweisen. Der Wähler enthält daraufhin einen amtlichen Stimmzettel, den er in der Wahlzelle kennzeichnet und gefaltet in die Wahlurne wirft. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses achtet der Wahlvorstand darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Wählt der Wähler mit Wahlschein, so tritt er an den Wahltisch, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Wenn dieser nach Prüfung des Wahlscheins keine Beanstandungen hat, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel und kann seine Stimme wie oben geschildert abgeben.
Erststimme und Zweitstimme
Die Erststimme wird auf der linken Hälfte des Stimmzettels abgegeben. Mit ihr wird der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Der Wähler hat die Entscheidung zwischen den entsprechenden Kreiswahlvorschlägen. Diese enthalten in erster Linie den Namen des Bewerbers. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.
Über die Stärke der Parteien im Landtag bestimmen grundsätzlich nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen. Die Zweitstimme wird auf der rechten Hälfte des Stimmzettels (Blaudruck) abgegeben. Der Wähler entscheidet sich zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Landeslisten. Anders als bei den Kreiswahlvorschlägen (Erststimme) steht hierbei die Bezeichnung der Partei im Vordergrund. Unter der Parteibezeichnung sind nur die ersten fünf Bewerber der jeweiligen Partei auf dem Stimmzettel aufgeführt. Der Wähler hat nicht die Möglichkeit, einzelne Bewerber der Landesliste zu streichen oder zu bevorzugen. Er muss sich vielmehr für eine gesamte Liste entscheiden, sogenannten starre Liste.
Für eine Partei, die zwar um Zweistimmen wirbt, das heisst die eine Landesliste, aber keinen Wahlkreisbewerber zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken Hälfte des Stimmzettels leer. Wählergruppen bzw. Wahlkreisbewerber von Parteien, die keine Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel im Anschluss an die Wahlkreisbewerber alphabetisch aufgeführt. Sie befinden sich unterhalb der zuletzt auf der rechten Hälfte des Stimmzettels abgedruckten Landesliste.
Die Abgeordneten des Landtages werden direkt in 128 Wahlkreisen mit relativer Mehrheit sowie nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten der Parteien gewählt. Bei der Berechnung der Sitzverteilung wird hierbei von 181 Sitzen insgesamt ausgegangen.
Ergebnisse der letzten Landtagswahlen finden Sie hier:
Wahlarchiv
Downloads
- Landtagswahlergebnisse Erststimmen 2010 in der Stadt Kleve
- Landtagswahlergebnisse Zweitstimmen 2010 in der Stadt Kleve
- Gemeinsame Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl 2010
- Gemeinsame Bekanntmachung über die Einsicht des Wählerverzeichnisses zur Landtagswahl 2010
- Bekanntmachung über die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke


Der Wahl-O-Mat ist keine Wahlempfehlung sondern ein Informationsangebot über Wahlen und Politik: 