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Namensführung in der Ehe
Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Name einer der beiden Verlobten sein. Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Beispiel:
Sabine Traum, geb. Sommer & Theo Traum
oder Sabine Sommer & Theo Sommer, geb. Traum
Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.
Wenn Sie keinen Ehenamen führen wollen, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingang der Ehe tragen.
Beispiel:
Sabine Sommer & Theo Traum
Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht Ihr Geburtsname ist, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein können dann einen Doppelnamen führen.
Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.
Beispiel:
Sabine Sommer & Theo Sommer-Traum
oder Sabine Sommer & Theo Traum-Sommer
oder Sabine Sommer-Traum & Theo Traum
oder Sabine Traum-Sommer & Theo Traum
Ist einer von Ihnen im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit, so ist auch das ausländische Namensrecht zu beachten. Hierzu sind vielfältige namensrechtliche Konstellationen möglich.
Fragen zu dieser Dienstleistung richten Sie bitte per E-Mail an standesamt@kleve.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch oder persönlich.
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
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Dirmeier, Birgit |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 241 E-Mail: Birgit.Dirmeier@Kleve.de |
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Elbers, Carmen |
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