Pfadnavigation

Inhalt

GTranslate

Wettbürosteuer

Gegenstand der Steuer ist das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).

Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert.

Die Steuer berechnet sich nach dem tatsächlichen Wetteinsatz. Der Wetteinsatz ist die Summe aller Aufwendungen, die von Wettkunden aufgebracht werden müssen, um Wetteinsätze über ein Wettbüro abzugeben. Der Steuersatz beträgt je angefangenen Kalendermonat drei vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge.

SEPA - Lastschriftmandat

Ein SEPA-Lastschriftmandat können Sie auch online erteilen. Klicken Sie hier.




Was ist Gegenstand der Wettbürosteuer?

Gegenstand der Steuer ist das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).

Wie berechnet sich die Wettbürosteuer?

Die Steuer berechnet sich nach dem tatsächlichen Wetteinsatz. Der Wetteinsatz ist die Summe aller Aufwendungen, die von Wettkunden aufgebracht werden müssen, um Wetteinsätze über ein Wettbüro abzugeben. Der Steuersatz beträgt je angefangenen Kalendermonat drei vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge.

Welche Anzeige- und Mitwirkungspflichten hat der Steuerschuldner?

1. Wer ein Wettbüro eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, dem Fachbereich 20 der Stadt Kleve schriftlich anzuzeigen. Insbesondere sind Nachweise über die Art der Wettangebote sowie der Wettveranstalter vorzulegen.

2. Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros hat der Betreiber des Wettbüros dem Fachbereich 20 der Stadtverwaltung Kleve innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung der Satzung die unter 1. genannten Unterlagen vorzulegen.

3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 15. Kalendertag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats an den Fachbereich 20 der Stadtverwaltung Kleve schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen. Das Formular steht weiter unter auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung.

4. Der Selbsterklärung sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z.B. Umsatzlisten o.ä., nachzuweisen.

5. Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes) ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung dem zuständigen Fachbereich 20 der Stadtverwaltung Kleve schriftlich mitzuteilen. Bei einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der Kalendertag der Vorsprache bei der Behörde oder des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt.