Pfadnavigation

Inhalt

Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Transporten an Sonn- und Feiertagen

Unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen fallen Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es Ausnahmeregelungen gibt, unter deren Bedingungen das Verbot nicht zur Anwendung kommt und die im Einzelfall zu prüfen sind (siehe unten).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Um eine Transportgenehmigung an einem Sonn- oder Feiertag zu erhalten, muss der Transport einer Dringlichkeit unterliegen. Regelmäßig wird dies bei nachfolgenden Warentransporten impliziert:

  • lebende Tiere,
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen, 
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind (vgl. Verkehrsblatt 1998 Seite 844),
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind,
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
  • Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen,
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,
  • Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn-oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist, 
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen,
  • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Warentransporten stehen. 

Für folgende Fahrten ist keine Genehmigung erforderlich:

  • kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum Verladebahnhof und umgekehrt bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle mit einem Hafen im Umkreis von höchstens 150 km,
  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
  • in NRW: Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden,
  • für die Beförderung von
    - frischer Milch und frischen Milchprodukten,
    - frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    - frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    - leichtverderblichem Obst und Gemüse.

Warentransporte, die sich in die o. g. Auflistungen nicht einordnen lassen, müssen einer speziellen Dringlichkeitsprüfung unterzogen werden. Diese beinhaltet, dass das Erfordernis zu einer Transportleistung während der Verbotszeit im öffentlichen Interesse bestehen muss. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass zum Beispiel Waren zur Grundversorgung -wie aktuelle Tageszeitungen oder Magazine- transportiert werden müssen.

Liegt kein öffentliches Interesse vor, kann bei Bestehen einer unbilligen Härte dennoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Eine unbillige Härte könnte etwa bei unmittelbarer Existenzbedrohung vorliegen.

Zusätzlich zu den genannten Aspekten ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der  Verbotszeit möglich ist.

Wirtschaftliche Gründe für den Transporteur hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung bekommen zu können.

Ausnahmen von dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot können sowohl für einzelne Sonn- und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu einem Jahr erteilt werden. Hierbei muss jedoch die Erforderlichkeit für den gesamten Zeitraum nachgewiesen werden.

Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (amtl. Kennzeichen). Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine neue Genehmigung beantragt werden.


Benötigte Dokumente

  • Kraftfahrzeugschein


Gebühren

  • Einzelne Ausnahmegenehmigung: 40,00€
  • Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Monat: 80,00€
  • Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr: 150,00€


Vorbereitungen

  • Für die Beantragung benötigen Sie

    • einen schriftlichen Antrag mit Begründung (einschl. Angaben zu den beförderten Gütern) und einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel,
    • bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer,
    • den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (neue EU-Zulassungsdokumente); für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung.