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Grundsteuer

Allgemeines zur Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, mit der das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert wird. Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A wird auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhoben. Die Grundsteuer B wird für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, erhoben. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach der Bewertung des Grundbesitzes (= Steuergegenstand) durch das Finanzamt. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag.

Die örtlichen Hebesätze werden vom Rat der Stadt Kleve durch Satzung bestimmt.
Die Höhe der Jahres-Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz.

Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Kleve betragen seit 01.01.2024:

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) 259 %
  • für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 501 %.

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und durch Steuerbescheid, der in Kleve mit anderen Grundbesitzabgaben (Entwässerungs-, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren) verbunden ist, angefordert. Die Steuer- und Abgabenforderungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Kalenderjahres fällig. Abweichend hiervon ist eine jährliche Zahlung zum 01.07. eines Jahres möglich.

Bindung an den Einheitswertbescheid des Finanzamtes

Die Stadt Kleve erlässt mit dem kommunalen Grundsteuerbescheid einen sogenannten "Folgebescheid". Grundlage ist der jeweils gültige Messbescheid (Einheitswertbescheid) des Finanzamtes. Die Stadt Kleve ist an diesen Grundlagenbescheid solange gebunden, bis das Finanzamt einen geänderten Messbescheid erlässt. Für Einwendungen, die sich gegen Feststellungen im Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbescheid richten (z.B. gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages), ist der Rechtsbehelf ausschließlich bei dem Finanzamt einzulegen, das den Einheitswert- bzw. Steuermessbescheid erlassen hat. Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid braucht in diesen Fällen nicht erhoben zu werden. Soweit das Finanzamt den Messbescheid ändert, ist die Stadt Kleve gesetzlich verpflichtet, den Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern.

Eigentumswechsel

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip). Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch die Stadt Kleve vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt zum 01.01. des auf den wirtschaftlichen Eigentumsübergang folgenden Jahres. Etwaige im notariellen Vertrag getroffene privatrechtliche Vereinbarungen berühren nicht die Steuerpflicht des Voreigentümers.

Beispiel: Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) im Mai 2018 bleibt der Eigentümer vom 01.01.2018 noch Schuldner der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018; erst ab dem 01.01.2019 wird der neue Eigentümer Schuldner der Grundsteuer.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer des laufenden Jahres verantwortlich. Sofern eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung besteht kann er die Grundsteuer, die er nach der Veräußerung an die Stadt Kleve zu leisten hat, vom Erwerber fordern.

Bei den Abfallentsorgungs-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren beginnt die Gebührenpflicht des Käufers bereits am 01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats, d.h. dass diese Gebühren im Unterschied zur Grundsteuer unterjährig auf den neuen Eigentümer zu übertragen sind.

Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben?

Die Steuerabteilung wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst einige Monate später durch die Bewertungsstelle des Finanzamts hierüber in Kenntnis gesetzt.

Die notwendigen Angaben zum Eigentumswechsel teilen Sie bitte dem Fachbereich Finanzen und Liegenschaften schriftlich mit. Dazu können Sie das auf dieser Seite zum Download bereitgestellte Formular „Eigentumswechselanzeige" nutzen. Bitte fügen Sie diesem ausgefüllten und von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Vordruck  die entsprechenden Anlagen (Auszug aus dem Grundbuch oder dem Kaufvertrag mit Angaben zum Eigentums- und Besitzwechsel) bei.

Darüber hinaus legen Sie bitte die von den Stadtwerken anlässlich des Eigentumswechsels erstellte Abrechnung des Wasserverbrauchs für den Alteigentümers vor, damit die Entwässerungsgebühren entsprechend abgerechnet werden können.

SEPA - Lastschriftmandat

Ein SEPA-Lastschriftmandat können Sie auch online erteilen. Klicken Sie hier.



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