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Leistungen für Auszubildende

Leistungen nach § 27 SGB II werden nur für Auszubildende erbracht, die nach § 7 Absatz 5 SGB II grundsätzlich von Alg II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgeschlossen sind.

Der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 erfasst neben Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten, sofern sie nicht nach § 7 Absatz 6 leistungsberechtigt sind, nur Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung, die in einem Internat, Wohnheim oder beim Ausbilder mit Vollverpflegung untergebracht sind.

Auszubildende, welche gemäß der Rückausnahmen nach § 7 Absatz 6 SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben, erhalten keine Leistungen nach § 27 SGB II. Vielmehr erhalten sie Leistungen nach § 19 SGB II. Die Leistungen nach § 27 SGB II können die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II nicht aufstocken oder zusätzlich zu diesen gewährt werden.

Nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossene Auszubildende erhalten Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe für werdende Mütter, Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung und unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, sowie Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, soweit sie hilfebedürftig sind.