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Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt, wer Waren oder Leistungen

  • gewerbsmäßig (d.h. zur Gewinnerzielung)
  • ohne vorhergehende Bestellung (d.h. der Kunde wird überraschend aufgesucht)
  • außerhalb einer gewerblichen Niederlassung (d.h. Sie sind mobil; z.B.: Verkaufswagen oder Verkaufsstand)
  • zum Kauf, Ankauf oder zur Bestellung (d.h. auch Werbegespräche)

anbietet, oder

  • Eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt (z.B.: Zirkus, Fahrgeschäft, Schießbude, etc.).

Für die Ausübung eines Reisegewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Diese muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.

Zweitschrift für Angestellte
Ihren Angestellten ist gem. § 60c Abs. 2 GewO eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, sofern sie unmittelbar mit dem Kunden in Kontakt treten sollen. Die Zweitschrift ist ebenfalls beim Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beantragen.

Zusätzlich bei Imbisswagen:

  • Gesundheitszeugnis oder Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz; zu beantragen beim zuständigen Gesundheitsamt.
  • Abnahme des Verkaufswagens durch Kreis Kleve, Abteilung Gesundheits- und Veterinärverwaltung.

Eine Reisegewerbekarte benötigten Sie nicht, wenn

  • Sie ausschließlich auf nach der Gewerbeordnung festgesetzten Messen, Ausstellungen, Märkten, Jahrmärkten tätig sind. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen bei der jeweiligen Gemeinde in der der Markt stattfindet, ob eine Festsetzung erfolgt ist.
  • Sie Obst und Gemüse und ähnliches aus eigener Produktion (Urproduktion) verkaufen. Eventuell benötigen Sie jedoch eine Sondernutzungserlaubnis.
  • Sie von einem Verkaufswagen in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben (z.B.: sogenannte „rollende Läden“ mit fester Verkaufsroute). In diesem Fall müssen Sie jedoch den Beginn der Tätigkeit bei der Gewerbemeldestelle anzeigen, es sei denn, Sie haben bereits eine Gewerbeanzeige für ein Ladenlokal erstattet.

Wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, benötigen Sie eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz und keine Reisegewerbekarte.


Benötigte Dokumente

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass)
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis


Gebühren

  • Gebühren: 165,00€ bis 440,00€


Hinweise

  • Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte postalisch an folgende Adresse:

    Stadt Kleve
    Fachbereich 32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
    Minoritenplatz 1
    47533 Kleve  

    Es besteht auch die Möglichkeit den Antrag unter der Telefaxnummer 0 28 21/ 84-402 zu senden.

    Bei Fragen zu der Ausstellung von Reisegewerbekarten, nehmen Sie gerne mit den unten angegebenen Ansprechpartnern der Gewerbestelle telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf.