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Ummeldung

Ummeldungen für ein Datum in der Zukunft sind nicht möglich. Ab dem tatsächlichem Einzugsdatum in die neue Wohnung gilt eine gesetzliche Frist von zwei Wochen für die Ummeldung.

Aufrund der Terminvergabe durch die Corona-Pandemie kann die Meldefrist nicht immer eingehalten werden. Die Ummeldung erfolgt bei Vorsprache rückwirkend zum Einzugsdatum. Sie haben keine Nachteile zu befürchten.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist nur vom Wohnungsgeber komplett auszufüllen. Bescheinigungen, auf denen gesetzlich erforderliche Angaben fehlen oder die von mehreren Personen ausgefüllt worden sind, werden nicht anerkannt.

Im Falle einer Ummeldung auf Eigentum kann die Wohnungsgeberbescheinigung vom Eigentümer selbst ausgefüllt werden. Eventuell sind Unterlagen zum Eigentümerwechsel beizubringen.


Benötigte Dokumente

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass)
  • Wohnungsgeberbescheinigung


Fristen

  • Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung: innerhalb von 2 Wochen



Weitere Informationen

  • Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html


Vorbereitungen

  • Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie haben mehrere Wohnungen und
    • Ihre Hauptwohnung ändert sich beziehungsweise hat sich geändert.