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Wohngeld

 Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Mietzuschuss für Mieter/innen und Lastenzuschuss für Eigentümer/innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung auf Antrag gewährt. Die Höhe des Zuschusses bestimmt sich u. a. nach den Einkünften aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder sowie der berücksichtigungsfähigen Miete bzw. Hauslasten.

Haben Sie Fragen zum Thema Wohngeld, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter/ die zuständige Sachbearbeiterin.

Sachbearbeiter/in Telefonnummer Buchstabenbereiche
Frau Wieczorek 0 28 21/ 84-581 A – E 
Frau Egging 0 28 21/ 84-584 L, P, S (ohne St), W
Frau Osterkamp 0 28 21/ 84-559 H, J - K
Frau Cluse 0 28 21/ 84-575 G, M, Q - R, U - V, X – Z
Frau Verriet 0 28 21/ 84-303 F, I, N – O, St,  T

Tipp:
Jetzt ist auch eine papierlose Antragstellung über das Internet möglich.
„Wohngeld-Online“ bedeutet eine Erleichterung sowohl für Sie als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Wohngeldämtern.

Ab sofort können Sie sich mit Hilfe dieses Angebots bequem von zu Hause über die Sozialleistung informieren. Zunächst wird mit Hilfe des Wohngeldrechners ein möglicher Anspruch ermittelt. Daran schließt sich die Antragstellung an. Der Antrag wird dann an die kommunale Wohngeldbehörde übersandt. Dort kann der Antrag ohne die bisherige manuelle Erfassung der Daten bearbeitet werden.

Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen


Benötigte Dokumente

  • Mietvertrag
  • aktuelle Betriebskostenabrechnung
  • Nachweise zu den bestehenden Darlehen (bei Eigentümern)
  • aktueller Grundsteuerbescheid (bei Eigentümern)
  • aktueller Lohn- oder Gehaltsnachweis
  • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld)
  • Nachweis für Unterhaltszahlungen
  • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge


Hinweise

  • Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.