Das Bewerbungsverfahren fand in der Zeit von Dienstag, 06.06.2023 bis einschließlich Donnerstag, 15.06.2023 statt. Weitere Bewerbungen sind nicht mehr möglich.
Das Losverfahren wird unmittelbar nach dem Ablauf des Bewerbungszeitraums durchgeführt. Alle Bewerber erhalten in der 25. KW / 26. KW eine automatische Benachrichtigung. Alle Bewerber werden darum gebeten, von vorzeitigen Nachfragen zum Ausgang des Losverfahrens Abstand zu nehmen.
Die Stadt Kleve ist Eigentümerin eines 354 m² großen Grundstücks am Buchacker (Gemarkung Kellen, Flur 16, Flurstück 1353). Auf der Fläche soll Wohnraum geschaffen werden. Der für den Bereich relevante Bebauungsplan 2-075-2 sieht dazu ein ca. 170 m² großes Baufenster vor. Es besteht die Möglichkeit ausschließlich ein sogenanntes Tiny House zu errichten.
Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen, die das Baugrundstück betreffen. Die Seite wird aktualisiert, sobald neue Daten zur Verfügung stehen.
Erwerb des Baugrundstücks
Die Vermarktung erfolgt unter Anwendung der "Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber" in der derzeit gültigen Fassung. Bitte beachten Sie daher die v. g. Richtlinien neben den hier aufgeführten Informationen.
Für Interessenten gilt
- Die Vergabe des Baugrundstücks erfolgt im Losverfahren.
- Kommt ein Vertrag nicht zustande, rückt der nächsten Bewerber nach.
- Für die zugelosten Bewerber besteht die Auswahlmöglichkeit, das Grundstück entweder käuflich zu erwerben oder im Erbbaurecht zu erhalten.
- Es gibt keine Bindung an Makler oder Bauträger.
- Für städtische Baugrundstücke besteht eine Bauverpflichtung. Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages ist ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten.
- Beim Kauf besteht eine Verpflichtung das Wohnhaus für die Dauer von fünf Jahren selbst zu bewohnen. Beim Erhalt im Erbbaurecht besteht für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Selbstbewohnungsverpflichtung. Diese Verpflichtung geht mit der Veräußerung des Erbbaurechts / des Gebäudes auf die neuen Erbbaurechtsnehmer über.
- Beim Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages werden die gesetzlich vorgeschriebenen und üblichen Regelungen und Vertragsinhalte in Erbbaurechtsverträgen auf der Grundlage des Erbbaurechtgesetzes getroffen. Die Vertragslaufzeit beträgt 70 Jahre. Klauseln für die Anpassung des Erbbauzinses werden vertraglich vereinbart.
- Es gelten die Bestimmungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 2-075-2.
- Alle mit Kauf / mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrages verbundenen Kosten (beispielsweise Notarkosten oder Grunderwerbsteuer) gehen zu Lasten der Käufer.
- Ein Anspruch auf Zuteilung eines städtischen Grundstücks besteht nicht.
- Die Entscheidung über die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke trifft der Liegenschafts- und Steuerausschuss.
Größe |
Verkaufspreis |
Verkaufspreis |
Erbbauzins jährlich je m² |
Erbbauzins jährlich gesamt |
---|---|---|---|---|
354 m² |
220 €/m² |
77.880 € |
7,70 € | 2.725,80 € |
Bebauungsplan 2-075-2
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung.
Ein Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt Kleve als Satzung beschlossen. Daher sind die Inhalte für die Zulässigkeit von Bauvorhaben verbindlich. Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke getroffen werden.
Relevante Inhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes 2-075-2 für das ausgeschriebene Grundstück:
- Allgemeines Wohngebiet, maximal ein Vollgeschoss, offene Bauweise, überbaubare
Grundstücksfläche liegt bei 40% - Maximal eine Wohneinheit (WE) zulässig (bei Einzelhaus).
- Größe des Baufensters (anteilig auf Flurstück 1353): ca. 170m² (notwendige Abstandsflächen von 3 m Richtung Flurstück 778 sind hier aber noch nicht berücksichtigt).
- Nebenanlagen sind bis 15 m³ auch außerhalb des Baufensters zulässig.
Hier gelangen Sie zu den Unterlagen zum Bebauungsplans 2-075-2
Fragen rund ums Bauen
Das technische Bürgerbüro des Fachbereichs 61 Planen & Bauen (PuB) beantwortet Ihnen alle Fragen rund ums Bauen.
Weitere Informationen Informationen zum PuB
Grundstückszufahrten / Bordsteinabsenkung
Eine Bordsteinabsenkung für eine Grundstückszufahrt bedarf einer gesonderten Genehmigung, bei der Ihnen die technischen Vorschriften für die Herstellung der Überfahrt genannt werden.
Weitere Informationen zu Grundstückszufahrten / Bordsteinabsenkungen
Grundstücksentwässerung / Kanalanschluss
Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA) sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Die Erstellung und Änderung dieser Anlagen muss zugestimmt werden.
Weitere Informationen zur Grundstücksentwässerung / Kanalanschluss
Erschließungskosten
Die Stadt Kleve verkauft die Grundstücke voll erschlossen. Das bedeutet, dass in dem Kaufpreis die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Kanalanschlussbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetztes (KAG) bereits enthalten sind.
Der Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze erfolgt auf Kosten der Käufer.
Das Recht der Stadt Kleve, für eine zukünftige Erneuerung der Straße Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabegesetzt (KAG) oder den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erheben, bleibt davon unberührt.
Fragen zu Erschließungskosten
Weitere Informationen zu Erschließungskosten
Bewerbungen
Das Bewerbungsverfahren fand in der Zeit von Dienstag, 06.06.2023 bis einschließlich Donnerstag, 15.06.2023 statt. Weitere Bewerbungen sind nicht mehr möglich.
Für die Bewerbungen wird u. a. ein Online-Bewerbungsformular zur Verfügung gestellt, welches ab dem 06.06.2023 unter folgendem Link abrufbar ist.
Anderweitige Bewerbungen (gemäß der Vergaberichtlinien), wie beispielweise persönlich, telefonisch, per E-Mail finden keine Berücksichtigung.
Bewerbungen außerhalb der Bewerbungsfrist werden nicht zugelassen (Initiativbewerbungen). Wartelisten werden nicht geführt.
Das Losverfahren wird unmittelbar nach dem Ablauf des Bewerbungszeitraums durchgeführt. Alle Bewerber erhalten im Anschluss eine automatische Benachrichtigung. Alle Bewerber werden darum gebeten, von vorzeitigen Nachfragen zum Ausgang des Losverfahrens Abstand zu nehmen.
Voraussetzungen für die Bewerbung
Bewerber müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Pro Bewerber ist eine Bewerbung je Baugrundstück zulässig.
Ein Haushalt zählt als ein Bewerber. Der Familienstand oder das Verwandtschaftsverhältnis der Haushaltsangehörigen untereinander wird nicht berücksichtigt. Als Haushaltsangehörige zählen alle Personen, die das zu errichtende Gebäude auf dem städtischen Grundstück bewohnen werden. Die Wohnsituation bei der Antragsstellung ist unerheblich.
Die Haushaltsangehörigen werden im Rahmen der Grundstücksvergabe erfasst.
Sollten sich mehrere Haushaltsangehörige auf ein Baugrundstück bewerben, führt dies zum sofortigen Ausschluss aller Haushaltsangehörigen von der laufenden Grundstücksvergabe.
Der Bewerber ist der Käufer des Grundstücks. Lebt dieser in einer Partnerschaft, wird der Vertrag zusätzlich mit dem, den Haushalt angehörenden volljährigen Partner geschlossen.
Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein Marktpreisgrundstück oder Familiengrundstück von der Stadt erhalten haben, sind von der Bewerbung auf Marktpreisgrundstücke oder Familiengrundstücke ausgeschlossen.
Vereinbarungen in den Kaufverträgen
Nachweis der Finanzierbarkeit des Bauvorhabens
Vor der Vertragsunterschrift haben die Bewerber auf Verlangen der Stadt geeignete Nachweise vorzulegen, dass die Finanzierung und die Umsetzung der Baumaßnahme gesichert sind. Geeignete Nachweise können z. B. die Finanzierungszusage des Kreditinstituts oder Nachweise über das Eigenkapital sein.
Bebauungsverpflichtung
Die Käufer / Erbbaurechtsnehmer verpflichten sich, auf dem Baugrundstück innerhalb von zwei Jahren ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Rechtswirksamkeit des notariellen Vertrages. Die Bezugsfertigstellung muss der Stadt Kleve in geeigneter Form dargelegt werden, z. B. durch den Nachweis über die Bauabnahme.
Selbstbewohnungsverpflichtung
Beim Kauf besteht eine Verpflichtung das Wohnhaus für die Dauer von fünf Jahren selbst zu bewohnen. Beim Erhalt im Erbbaurecht besteht für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Selbstbewohnungsverpflichtung. Diese Verpflichtung geht mit der Veräußerung des Erbbaurechts / des Gebäudes auf die neuen Erbbaurechtsnehmer über.
Klimaschutz
Die Stadt Kleve hat sich das Ziel gesetzt, auf lokaler Ebene den Klimaschutz zu unterstützen und im Hinblick auf die Energiewende nachhaltig und zukunftsorientiert zu agieren. Bei einer Umsetzung der in Anlage 2 der Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber aufgeführten Maßnahmen, besteht für die Käufer / Erbbaurechtsnehmer die Möglichkeit, einen Betrag von bis zu 20 €/m² erstattet zu bekommen. Es können insgesamt 100 Punkte aus den Kategorien Wasser und Boden (max. 20 Punkte), Stadtklima (max. 15 Punkte), erneuerbare Energien und Energieeffizienz (max. 30 Punkte), Baustoffe (max. 15 Punkte), Heizung, Warmwasser und Kühlung (max. 15 Punkte) und Mobilität (max. 5 Punkte) erreicht werden. Die Käufer / Erbbaurechtsnehmer bestimmen selbst, welche bzw. wie viele Maßnahmen umgesetzt werden und enthalten entsprechend der Gewichtung Punkte. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses fließen die Werte bis zur festgelegten Höchstpunktzahl je Kategorie ein, auch wenn weitere Maßnahmen umgesetzt wurden und sich dadurch rechnerisch eine höhere Punktzahl ergibt.
Es können zusätzlich vorhabenabhängige Maßnahmen der Käufer / Erbbaurechtsnehmer Berücksichtigung finden. Die Festlegung der Gewichtung erfolgt in einer gesonderten Prüfung und richtet sich nach den klimarelevanten Effekten. Es können maximal die in der Anlage 2 vorgesehenen Punkte je Kategorie erreicht werden.
Gliederung der möglichen Erstattungsbeträge:
Gesamtpunkte aus Kategorien |
Erstattungsbetrag je m² |
15 – 20 |
2,50 € |
21 – 40 |
5,00 € |
41 – 50 |
10,00 € |
51 – 75 |
15,00 € |
Ab 76 |
20,00 € |
Werden Maßnahmen von mehreren Käufern / Erbbaurechtsnehmern gemeinschaftlich umgesetzt, kann jede Partei die vorgesehene Gewichtung / Punkte erhalten.
Die Erstattung kann von den Käufern / Erbbaurechtsnehmern innerhalb von drei Jahren einmalig geltend gemacht werden. Die Frist beginnt zum 01.01. des Jahres, das auf den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages folgt und endet zum 31.12. Ein erneuter Antrag auf Erstattung ist ausgeschlossen.
Die Umsetzungen der Maßnahmen sind von den Käufern / Erbbaurechtsnehmern auf geeignete Art und Weise darzulegen. Ohne die Vorlage der entsprechenden Unterlagen erfolgt keine Auszahlung des Erstattungsbetrags. Die Stadt Kleve behält sich das Recht vor, eine Überprüfung durchzuführen.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, d. h., sollten für eine umgesetzte Maßnahme weitere Fördermittel bei der Stadt Kleve zu Verfügung stehen, erfolgt keine Berücksichtigung innerhalb dieser Richtlinie.
Dies gilt ebenfalls, wenn gesetzliche Vorschriften die Käufer / Erbbaurechtsnehmer zu einer Umsetzung verpflichten (z. B. Regelungen im Bebauungsplan).
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der erteilten Baugenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses.
Die Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplanes sind zu beachten.
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Wichtiger Hinweis
Erfolgt eine Grundstücksvergabe aufgrund von falschen oder unvollständigen Angaben der Bewerber, wird die Stadt Kleve die Rückübertragung des Grundstücks verlangen. Zusätzlich ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des gezahlten Kaufpreises zu zahlen. Bei einer Vergabe im Erbbaurecht gilt der Grundstückswert, der der Erbbauzinsberechnung zugrunde liegt.