Sehr geehrte Mitbürgerin, sehr geehrter Mitbürger!
Bitte beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts folgende Hinweise:
1. In das Wählerverzeichnis für die Integrationsratswahl am 14. September 2025 sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl – 3. August 2025 – bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.
2. Nicht eingetragen sind Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung, wird wie bei Umzügen verfahren.
3. Bei einem Fortzug aus dem Wahlgebiet der Stadt Kleve geht das Wahlrecht verloren. Betroffene werden im Wählerverzeichnis gestrichen.
4. Wahlberechtigte, die nach dem 3. August 2025 von außerhalb zugezogen sind und sich bis zum 29. August 2025 anmelden, werden spätestens einen Werktag nach der Anmeldung von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für das Wählerverzeichnis in der Fortzugsgemeinde – sofern in Nordrhein-Westfalen gelegen und dort ebenfalls eine Integrationsratswahl stattfindet – wird die Streichung veranlasst.
5. Wahlberechtigten, die nach dem Stichtag – also ab 4. August 2025 bis zum 29. August 2025 innerhalb der Stadt von einem Wahlbezirk in einen anderen umziehen, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Stimm-/ Wahlbezirks eingetragen und können nur dort wählen. Bei Umzügen innerhalb eines Stimm-/ Wahlbezirks bleibt das Wahlrecht im alten Stimm-/ Wahlbezirk erhalten. Dies gilt auch für Umzüge ab dem 30. August 2025 in einen anderen Stimm-/ Wahlbezirk.
Für Personen, die hier zugezogen oder innerhalb der Gemeinde/Stadt umgezogen sind bzw. aus der Stadt fortziehen.
Am 14. September 2025 findet in der Stadt Kleve die Integrationsratswahl statt.
Wahlberechtigt ist, wer
- nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 16 Jahre alt sein, sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
- auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummern 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerber sind.
Wählen kann nur,
wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. Der 42. Tag vor der Wahl ist der 3. August 2025. In das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl – also bis zum 29. August 2025 – zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Der Bürgermeister macht öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 25. bis 29. August 2025 die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme für alle Wahlberechtigten bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo Wahlscheine beantragt werden können. Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.
Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 24. August 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Später angemeldete Wahlberechtigte erhalten eine Wahlbenachrichtigung nach ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber davon ausgeht, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Er kann auch beim Wahlamt nachfragen. Sofern keine Eintragung im Wählerverzeichnis erfolgt ist, kann bis zum 24. August 2025 bzw. für die Fälle der o.g. Buchstaben c) und d) bis zum 02.09.2025 ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt werden. Innerhalb der Einsichtsfrist (25. bis 29. August 2025) ist die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch durch Einlegen eines Einspruchs möglich.
Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt. Die Anschrift lautet wie folgt:
Stadt Kleve, Wahlamt, Minoritenplatz 1, 47533 Kleve Telefon: 02821-84-200, Email: wahlen@kleve.de |