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Schülerfahrkosten

Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO NRW) werden unter bestimmten Voraussetzungen Fahrkosten zu den jeweiligen Schulen ganz oder teilweise übernommen. Dabei wird der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der gleichen Schulform zugrunde gelegt. Schulen, die in Ganztags- oder Halbtagsform geführt werden, sind den übrigen Schulen schülerfahrkostenrechtlich gleichgestellt (§ 9 Abs. 7 Schülerfahrkostenverordnung).

In der Primarstufe (Klasse 1 - 4) muss der Schulweg mehr als 2 km,
in der Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10) mindestens 3,5 km,
in der Sekundarstufe II (EF, Q1 & Q2) mindestens 5 km betragen.

Liegen diese Anspruchsvoraussetzungen vor, erhalten die Schüler auf Antrag entsprechende Schülerfahrkostenerstattung. Die Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten beschränkt sich, bis auf einige Einzelfälle, auf den ermäßigten Bezug eines "Deutschlandtickets" mit einer deutschlandweiten Gültigkeit gültig.

Für weitere Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit dem Ansprechpartner auf.


 

Weitere Informationen zum Deutschlandticket Schulen finden Sie im Downloadbereich sowie auf der Internetseite der Niederrheinischen Verkehrsbetriebe AG (NIAG) .