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Eingliederungshilfe

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. „Seelisch behindert“ bedeutet, dass die Entwicklung der seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr als sechs Monate verzögert ist. Eine Bedrohung besteht dann, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nach fachlicher Kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind, kann durch den Fachbereich Jugend und Familie eine geeignete Unterstützung angeboten werden.

Haben Sie Fragen zu dieser Dienstleistung, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Email an den zuständigen Sachbearbeiter.