Pfadnavigation

Inhalt

Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte können je nach Merkmalszeichen und der damit verbundenen körperlichen Einschränkung eine Parkerleichterung erhalten. Die überwiegend bekannte „blaue Parkerleichterung“ kann von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmalszeichen „aG“) und/ oder Erblindung (Merkmalszeichen „BL“) erhalten werden.
Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:

  • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie)
  • und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z.B. Amputation beider Arme)

Der Schwerbehindertenparkausweis wird in der Regel für zwei Jahre erteilt.

Der Parkausweis gilt EU-einheitlich und ist bei Nutzung der Parkvergünstigungen stets offen hinter der Windschutzscheibe abzulegen.

Für die Inhaberin bzw. den Inhaber gelten in anderen EU-Mitgliedsstaaten dieselben Parkvergünstigungen, die dort wohnhafte behinderte Personen genießen.

Daneben gibt es allerdings noch die „orange Parkerleichterung“, die weitaus weniger bekannt ist. Diese beinhaltet zwar einen geringeren Umfang an Berechtigungen, vermag eingeschränkten Personen aber dennoch angemessen Parkerleichterung verschaffen. Unabhängig von der "aG"-Einstufung kann diese im Rahmen des Ermessens in Einzelfällen gewährt werden. Folgende Personengruppen kommen für die entsprechende Ausnahmegenehmigung in Frage:

  • Schwerbehinderte, die InhaberInnen eines Ausweises mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 Prozent allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sind,
  • Schwerbehinderte, die InhaberInnen eines Ausweises mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ mit einem GdB von wenigstens 70 Prozent für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sind und zugleich einen GdB von wenigstens 50 Prozent für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane aufweisen,
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten GdB von wenigstens 60 Prozent,
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten GdB von wenigstens 70 Prozent. 

Ob Sie zu diesem Personenkreis gehören, wird im Rahmen eines Amtshilfeersuchens beim Kreis Kleve überprüft.


Benötigte Dokumente

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild

Bearbeitungszeit

  • 4 Wochen (Parkerleichterung (orange))