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Erlaubnispflichtige Hunde

Diese Dienstleistung können Sie vollständig digital in Anspruch nehmen, sofern Sie die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie hier! 

Zu den Erlaubnispflichtigen Hunden zählen die gefährlichen Hunde und die Hunde bestimmter Rassen.

Gefährliche Hunde sind:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden,

oder

im Einzelfall gefährliche Hunde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt

zum Beispiel bei

  • auf Aggression gezüchteten Hunden,
  • Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben,
  • Hunden, die unkontrolliert andere Tiere gehetzt haben.

Hunde bestimmter Rassen sind:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Old English Bulldog
  • sowie deren Kreuzungen untereinander beziehungsweise mit anderen Hunden.

Erlaubnis:
Eine Erlaubnis ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss beim Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung gestellt werden. Auch die Haltung mehrerer Tiere muss entsprechend erlaubt werden.

Die Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Hunden darf grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Tierhaltung nachgewiesen ist. Neben dem Nachweis des Interesses müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Erlaubnis erteilt werden kann. Diese weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem nachstehenden Text.

Die erlaubten Tiere müssen so untergebracht werden, dass sie artgerecht gehalten werden und ein Ausbruch aus dem eingefriedeten Grundstück ausgeschlossen ist.

Außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen gefährlichen Hund führen.

Persönliche Kenntnisse und Zuverlässigkeit:
Hundehalterinnen und Hundehalter müssen sachkundig und zuverlässig sein. Sie müssen immer in der Lage sein, das Tier sicher an der Leine zu halten und zu führen. Darüber hinaus müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Vorliegen der  Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes bzw., ausschließlich bei Hunden betsimmter Rassen, durch einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführtnachzuweisen. Weitere Informationen erhalten Sie über den nebenstehenden Link.

Als sachkundig gelten zudem:

  • Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Jagdscheininhaberinnen und Jagscheininhaber,
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Die  Zuverlässigkeit ist durch die Beibringung eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Solche Führungszeugnisse können beim Bürgerbüro der Stadt Kleve  beantragt werden.

Eintragungen im Führungszeugnis können dazu führen, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Die Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben bei Verurteilungen wegen:

  • eines vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit anderer Personen,
  • einer gemeingefährlichen Straftat,
  • einer Straftat gegen Eigentum oder Vermögen,
  • Trunksucht oder Rauschmittelsucht.

Eine Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Andere Aufsichtsperson:
Die vorübergehende Überlassung eines Tieres an eine andere Aufsichtsperson beispielsweise in der Urlaubszeit bedarf zwar keiner besonderen Erlaubnis, jedoch muss diese Person alle Voraussetzungen einer Hundehalterin bzw. eines Hundehalters selbst erfüllen. Insbesondere die für die Aufsichtsperson zwingend erforderliche Sachkunde ist dem Ordnungsamt nachzuweisen. Die Überlassung des Tieres darf nicht länger als sechs Wochen andauern.

Eine für den Hund eventuell erteilte Befreiung von der Leinenpflicht ist  nicht auf Aufsichtspersonen übertragbar.

Mikrochip:
Allen gefährlichen Hunden muss ein Mikrochip zur individuellen Kennzeichnung eingesetzt werden.

Versicherung:
Es muss eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.

Leinenpflicht:
Gefährliche Hunde dürfen außerhalb des eigenen Grundstücks immer nur angeleint geführt werden. Dies gilt auch für ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Die Leinenpflicht kann nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst) für bestimmte Teilbereiche aufgehoben werden. 

Gemäß dem Landeshundegesetz NRW sind auch von der Leinenpflicht befreite gefährliche Hunde in den nachfolgend genannten Bereichen immer an der Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, in Haupteinkaufsbereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen  Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
  • außerhalb des eigenen Grundstückes innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Nur außerhalb bebauter Ortsteile und auf den ausgewiesenen Hundewiesen besteht keine Leinenpflicht.

Eine Befreiung von der Leinenpflicht ist  nicht auf andere Personen übertragbar.

Speziell für das Stadtgebiet Kleve gilt:

Gemäß § 4 Absatz 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011 dürfen Hunde im Stadtgebiet Kleve auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur von aufsichtsfähigen Personen an einer kurzen Leine geführt werden, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW etwas anderes geregelt ist. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch entsprechende Beschilderung seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind.

Gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetztes NRW dürfen in Anlagen nicht mitgeführt werden.

Maulkorb:
In der Öffentlichkeit muss das Tier ab der Vollendung des sechsten Lebensmonats einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.

Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst) möglich.



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