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Große Hunde

Große Hunde sind Hunde über 40 cm Widerrist (höchster Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird) oder über 20 kg Gewicht, die nicht als gefährlich eingestuft sind oder nicht zur Gruppe der gefährlichen Hunde bestimmter Rassen gehören.

Anzeigepflicht:
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, die Haltung des Tieres muss aber angezeigt werden. Sofern mehrere Tiere gehalten werden, ist auch dies anzuzeigen. Die Anzeige ist mittels Antrag beim Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erstatten.

Persönliche Kenntnisse und Zuverlässigkeit:
Die Halterin oder der Halter großer Hunde muss sachkundig und zuverlässig sein.

Das Vorliegen der  Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle der aber einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes bzw. von der Tierärztekammer benannten Tierärztin oder Tierarztes nachzuweisen. Als sachkundig gelten zudem:

  • Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Jagdscheininhaberinnen und Jagscheininhaber,
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Die Art und Weise der Überprüfung der  Zuverlässigkeit obliegt dem Ermessen der Behörde. Die Zuverlässigkeit ist eigentlich durch die Beibringung eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Die Forderung der Vorlage eines Führungszeugnisses erfolgt aber nur dann, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit an sich bestehen.

Mikrochip:
Großen Hunden muss ein Mikrochip zur individuellen Erfassung eingesetzt werden.

Versicherung:
Es muss eine Haftpflichtversicherung für alle großen Hunde nachgewiesen werden. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.

Leinenpflicht:
Gemäß dem Landeshundegesetz NRW sind Hunde in den nachfolgend genannten Bereichen immer an der Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, in Haupteinkaufsbereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen  Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
  • außerhalb des eigenen Grundstückes innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Nur außerhalb bebauter Ortsteile und auf den ausgewiesenen Hundewiesen besteht keine Leinenpflicht.

Speziell für das Stadtgebiet Kleve gilt:

Gemäß § 4 Absatz 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011 dürfen Hunde im Stadtgebiet Kleve auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur von aufsichtsfähigen Personen an einer kurzen Leine geführt werden, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW etwas anderes geregelt ist. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch entsprechende Beschilderung seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind.

Es besteht keine Möglichkeit, große Hunde von der Leinenpflicht zu befreien!

Maulkorb:
Eine Maulkorbpflicht besteht nicht.



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