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Baugebiet Bresserbergstraße

Die Stadt Kleve verfügt an der Königsallee / Bresserbergstraße über eine insgesamt ca. 1,7 ha große Grünfläche. In dem Bereich soll zukünftig Wohnraum geschaffen werden. Der  Bebauungsplan 1-329-0 sieht dazu 14 Baufelder vor. Auf acht dieser Baufelder sind ausschließlich Einzelhäufer zulässig. Auf sechs Baufeldern ist auch die Errichtung von Doppelhäusern möglich. Die Grundstücke liegen in einer Größenordnung von ca. 330 m² - rund 1.200 m².

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen, die das Baugebiet betreffen. Die Seite wird aktualisiert, sobald neue Daten zur Verfügung stehen.

Bearbeitungsstand bis zur Grundstücksveräußerung
Bezeichnung Bearbeitungsstand
Bebauungsplan (Aufstellung) abgeschlossen
Erschließung (Planung) abgeschlossen
Erschließung (Baumaßnahme) In Ausführung
Grundstücksvermessung Nach Erschließung
Vermarktung Nach Vermessung

Erwerb der Baugrundstücke

Die Vermarktung erfolgt unter Anwendung der "Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber" in der derzeit gültigen Fassung. Bitte beachten Sie daher die v. g. Richtlinien neben den hier aufgeführten Informationen.

Hier gelangen Sie zu den Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber

Für Familien mit minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt, die bisher noch über kein Wohneigentum verfügen, werden Grundstücke zu einem vergünstigten Kaufpreis / im Erbbaurecht zur Verfügung gestellt. Auf im Vorfeld festgelegte Familiengrundstücke können sich ausschließlich Interessenten aus diesem Personenkreis bewerben. Es besteht dabei die Auswahlmöglichkeit, diese Grundstücke zu erwerben oder im Rahmen eines Erbbaurechts zu erhalten.

Daneben werden Marktpreisgrundstücke zum marktüblichen Kaufpreis im freien Verkauf angeboten,. Die Verkaufspreise legt der Rat der Stadt Kleve fest. Bei der Festlegung orientiert sich der Rat an den Bodenrichtwerten. Die Bodenrichtwerte werden vom Gutachterausschuss des Kreises Kleve ermittelt. Über das Auskunftssystem www.boris.nrw.de sind die Bodenrichtwerte für ganz Nordrhein-Westfalen abrufbar.

Die Nachfrage nach städtischen Wohnbaugrundstücken übersteigt das Angebot bei weitem. Die Auswahl der Bewerber erfolgt im Losverfahren. Innerhalb einer 10-tägigen Bewerbungsfrist können sich alle Interessenten auf die ausgeschriebenen Baugrundstücke bewerben.

Ein Anspruch auf Zuteilung eines städtischen Grundstücks besteht nicht. Die Entscheidung über die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke trifft der Liegenschafts- und Steuerausschuss.

Für Interessenten gilt
  • Die Vergabe der Baugrundstücke erfolgt im Losverfahren.
  • Kommt ein Vertrag nicht zustande, rückt der nächste Bewerber nach.
  • Es gibt keine Bindung an Makler oder Bauträger.
  • Für die städtischen Baugrundstücke besteht eine Bauverpflichtung. Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages / Erbbaurechtsvertrages ist ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten.
  • Es besteht eine Verpflichtung das Wohnhaus für die Dauer von fünf Jahren selbst zu bewohnen. Für Grundstücke, die im Erbbaurecht vergeben werden, besteht für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Selbstbewohnungsverpflichtung. Diese Verpflichtung geht mit der Veräußerung des Erbbaurechts / des Gebäudes auf die neuen Erbbaurechtsnehmer über.
  • Beim Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages werden die gesetzlich vorgeschriebenen und üblichen Regelungen und Vertragsinhalte in Erbbaurechtsverträgen auf der Grundlage des Erbbaurechtgesetzes getroffen. Klauseln für die Anpassung des Erbbauzinses werden vertraglich vereinbart.
  • Es gelten die Bestimmungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1-329-0. Zusätzlich können weitere Regelungen in die Verträge aufgenommen werden. Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite.
  • Alle mit Kauf / mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrags verbundenen Kosten (beispielsweise Vermessungskosten, Notarkosten oder Grunderwerbsteuer) gehen zu Lasten der Käufer / Erbbaurechtsnehmer.

Hinweis: Der Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens wird auf dieser Seite rechtzeitig veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine Bekanntgabe über den städtischen Newsletter "Grundstücke" und die städtischen Social Media-Kanäle. Bewerbungen sind zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Es gibt keine Wartelisten für Wohnbaugrundstücke. Die Grundstückspreise sowie die einzelnen Grundstücksgrößeren werden im Rahmen des Bewerbungsverfahrens bekanntgegeben.  

Bebauungsplan 1-329-0

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung.

Ein Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt Kleve als Satzung beschlossen. Daher sind die Inhalte für die Zulässigkeit von Bauvorhaben verbindlich. Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke getroffen werden.

Bestandteile des rechtskräftigen Bebauungsplanes 1-329-0 sind folgende Unterlagen:

  • Planzeichnung
  • Begründung zum Bebauungsplan
  • Artenschutzgutachten
  • Schalltechnische Untersuchung

Hier gelangen Sie zu den oben aufgeführten Dokumenten des Bebauungsplans 1-329-0

Fragen rund ums Bauen

Das technische Bürgerbüro des Fachbereichs 61 Planen & Bauen (PuB) beantwortet Ihnen alle Fragen rund ums Bauen.

Weitere Informationen Informationen zum PuB

 

Erschließung

Im Februar 2023 erfolgte der Baubeginn. Die Fertigstellung ist für das 3. Quartal 2023 geplant.

Die Erschließung wird vom Fachbereich 66 - Tiefbau der Stadt Kleve durchgeführt. Die Planstraße wird zunächst als asphaltierte Baustraße errichtet. Nach Fertigstellung der Wohnbebauung wird die Deckschicht gefräst und als Unterbau für die finale Pflasterung genutzt. In diesem Zuge entsteht im Anschluss der Endausbau inklusive neuer Beleuchtung und Baumscheiben.

Einen Lageplan der Planstraße ist im unteren Bereich dieser Seite abrufbar.

Private Grundstückszufahrten haben sich der Höhenplanung des Fachbereiches Tiefbau anzupassen. Die Ableitung von privatem Niederschlagswasser auf die öffentliche Straßenfläche ist unzulässig.

Die neue Straße erhält einen Schmutzwasserkanal, anfallendes Regenwasser soll aus Umwelt- und Nachhaltigkeitsgründen vor Ort versickern.

Neben dem Kanal- und Straßenbau umfasst die Versorgung in dem Gebiet auch das Strom- und Wassernetz. Zusätzlich schafft die Telekom einen Glasfaseranschluss.

Fragen zu der Erschließung

Der Fachbereich 66 - Tiefbau steht Ihnen bei allen Fragen zu der Erschließungsmaßnahme zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Fachbereich 66 - Tiefbau

 

Grundstückszufahrten / Bordsteinabsenkung

Eine Bordsteinabsenkung für eine Grundstückszufahrt bedarf einer gesonderten Genehmigung, bei der Ihnen die technischen Vorschriften für die Herstellung der Überfahrt genannt werden.

Weitere Informationen zu Grundstückszufahrten / Bordsteinabsenkungen

 

Grundstücksentwässerung / Kanalanschluss

Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA) sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Die Erstellung und Änderung dieser Anlagen muss zugestimmt werden.

Weitere Informationen zur Grundstücksentwässerung / Kanalanschluss

 

Erschließungskosten

Die Stadt Kleve verkauft die Grundstücke voll erschlossen. Das bedeutet, dass in dem Kaufpreis die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Kanalanschlussbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetztes (KAG) bereits enthalten sind.

Der Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze erfolgt auf Kosten der Käufer.

Das Recht der Stadt Kleve, für eine zukünftige Erneuerung der Straße Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabegesetzt (KAG) oder den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erheben, bleibt davon unberührt.

Fragen zu Erschließungskosten

Weitere Informationen zu Erschließungskosten

 

Bewerbungen

Der Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens wird auf dieser Seite rechtzeitig veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine Bekanntgabe über den städtischen Newsletter "Grundstücke" und die städtischen Social Media-Kanäle. Bewerbungen sind zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich.

Für die Bewerbungen wird u. a. ein Online-Bewerbungsformular zur Verfügung gestellt. Anderweitige Bewerbungen (gemäß der Vergaberichtlinien), wie beispielweise persönlich, telefonisch, per E-Mail finden keine Berücksichtigung.

Bewerbungen außerhalb der Bewerbungsfrist werden nicht zugelassen (Initiativbewerbungen). Wartelisten werden nicht geführt.

Das Losverfahren wird unmittelbar nach dem Ablauf des Bewerbungszeitraums durchgeführt. Alle Bewerber erhalten im Anschluss eine automatische Benachrichtigung. Alle Bewerber werden darum gebeten, von vorzeitigen Nachfragen zum Ausgang des Losverfahrens Abstand zu nehmen.

 

Voraussetzungen für die Bewerbung

Bewerber müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Pro Bewerber ist eine Bewerbung je Baugrundstück zulässig.

Ein Haushalt zählt als ein Bewerber. Der Familienstand oder das Verwandtschaftsverhältnis der Haushaltsangehörigen untereinander wird nicht berücksichtigt. Als Haushaltsangehörige zählen alle Personen, die das zu errichtende Gebäude auf dem städtischen Grundstück bewohnen werden. Die Wohnsituation bei der Antragsstellung ist unerheblich.

Die Haushaltsangehörigen werden im Rahmen der Grundstücksvergabe erfasst.

Sollten sich mehrere Haushaltsangehörige auf ein Baugrundstück bewerben, führt dies zum sofortigen Ausschluss aller Haushaltsangehörigen von der laufenden Grundstücksvergabe.

Bewerber mit minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt ohne bisheriges Wohneigentum können sich auf die ausgeschriebenen Familiengrundstücke bewerben. Minderjährige Kinder müssen dauerhaft in dem Haushalt leben. Eine Meldebescheinigung ist bei Bedarf vorzulegen. Die Volljährigkeit des zu berücksichtigen Kindes darf erst nach der notariellen Beurkundung des Vertrags eintreten. Bei der Vorlage von einem entsprechenden Nachweis wird eine Schwangerschaft berücksichtigt.

Bei Bewerbungen auf ein Familiengrundstück müssen die Bewerber eidesstattlich versichern, weder im Inland noch im Ausland in den letzten fünf Jahren ein Baugrundstück, ein Wohngebäude, eine Eigentumswohnung oder ein Erbbaurecht an Dritte veräußert zu haben bzw. aktuell nicht über Grundbesitz dieser Art zu verfügen. 

Der Bewerber ist der Käufer des Grundstücks / Erbbaurechtsnehmer. Lebt dieser in einer Partnerschaft, wird der Vertrag zusätzlich mit dem, den Haushalt angehörenden volljährigen Partner geschlossen.

Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein Marktpreisgrundstück oder Familiengrundstück von der Stadt erhalten haben, sind von der Bewerbung auf Marktpreisgrundstücke oder Familiengrundstücke ausgeschlossen.

 

Vereinbarungen in den Kaufverträgen / Erbbaurechtsverträgen

Nachweis der Finanzierbarkeit des Bauvorhabens

Vor der Vertragsunterschrift haben die Bewerber auf Verlangen der Stadt geeignete Nachweise vorzulegen, dass die Finanzierung und die Umsetzung der Baumaßnahme gesichert sind. Geeignete Nachweise können z. B. die Finanzierungszusage des Kreditinstituts oder Nachweise über das Eigenkapital sein.

 

Bebauungsverpflichtung

Die Käufer / Erbbaurechtsnehmer verpflichten sich, auf dem Baugrundstück innerhalb von zwei Jahren ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Rechtswirksamkeit des notariellen Vertrages. Die Bezugsfertigstellung muss der Stadt Kleve in geeigneter Form dargelegt werden, z. B. durch den Nachweis über die Bauabnahme.

Selbstbewohnungsverpflichtung

Bei Baugrundstücken, die ausschließlich für die Errichtung von Eigenheimen veräußert werden, besteht für die Käufer eine 5-jährige Selbstbewohnungsverpflichtung. Der Zeitpunkt beginnt mit der Feststellung der Bezugsfertigkeit.

Im Erbbaurecht werden Baugrundstücke mit einer Nutzungsbeschränkung herausgegeben, wonach das Vertragsobjekt über die Laufzeit als Hauptwohnsitz zu nutzen ist. Diese Verpflichtung geht mit der Veräußerung des Erbbaurechts / des Gebäudes auf die neuen Erbbaurechtsnehmer über.

 

Klimaschutz

Die Stadt Kleve hat sich das Ziel gesetzt, auf lokaler Ebene den Klimaschutz zu unterstützen und im Hinblick auf die Energiewende nachhaltig und zukunftsorientiert zu agieren. Bei einer Umsetzung der in Anlage 2 der Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber aufgeführten Maßnahmen, besteht für die Käufer / Erbbaurechtsnehmer die Möglichkeit, einen Betrag von bis zu 20 €/m² erstattet zu bekommen. Es können insgesamt 100 Punkte aus den Kategorien Wasser und Boden (max. 20 Punkte), Stadtklima (max. 15 Punkte), erneuerbare Energien und Energieeffizienz (max. 30 Punkte), Baustoffe (max. 15 Punkte), Heizung, Warmwasser und Kühlung (max. 15 Punkte) und Mobilität (max. 5 Punkte) erreicht werden. Die Käufer / Erbbaurechtsnehmer bestimmen selbst, welche bzw. wie viele Maßnahmen umgesetzt werden und enthalten entsprechend der Gewichtung Punkte. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses fließen die Werte bis zur festgelegten Höchstpunktzahl je Kategorie ein, auch wenn weitere Maßnahmen umgesetzt wurden und sich dadurch rechnerisch eine höhere Punktzahl ergibt. 

Es können zusätzlich vorhabenabhängige Maßnahmen der Käufer / Erbbaurechtsnehmer Berücksichtigung finden. Die Festlegung der Gewichtung erfolgt in einer gesonderten Prüfung und richtet sich nach den klimarelevanten Effekten. Es können maximal die in der Anlage 2 vorgesehenen Punkte je Kategorie erreicht werden.

Gliederung der möglichen Erstattungsbeträge:

Gesamtpunkte aus Kategorien

Erstattungsbetrag je m²

15 – 20

2,50 €

21 – 40

5,00 €

41 – 50

10,00 €

51 – 75

15,00 €

Ab 76

20,00 €

Werden Maßnahmen von mehreren Käufern / Erbbaurechtsnehmern gemeinschaftlich umgesetzt, kann jede Partei die vorgesehene Gewichtung / Punkte erhalten.

Die Erstattung kann von den Käufern / Erbbaurechtsnehmern innerhalb von drei Jahren einmalig geltend gemacht werden. Die Frist beginnt zum 01.01. des Jahres, das auf den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages folgt und endet zum 31.12. Ein erneuter Antrag auf Erstattung ist ausgeschlossen.

Die Umsetzungen der Maßnahmen sind von den Käufern / Erbbaurechtsnehmern auf geeignete Art und Weise darzulegen. Ohne die Vorlage der entsprechenden Unterlagen erfolgt keine Auszahlung des Erstattungsbetrags. Die Stadt Kleve behält sich das Recht vor, eine Überprüfung durchzuführen.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, d. h., sollten für eine umgesetzte Maßnahme weitere Fördermittel bei der Stadt Kleve zu Verfügung stehen, erfolgt keine Berücksichtigung innerhalb dieser Richtlinie. 

Dies gilt ebenfalls, wenn gesetzliche Vorschriften die Käufer / Erbbaurechtsnehmer zu einer Umsetzung verpflichten (z. B. Regelungen im Bebauungsplan).

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der erteilten Baugenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses.

Die Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplanes sind zu beachten.

 

Vorankündigung - Infoveranstaltung für zugeloste Käufer / Erbbaurechtsnehmer

Für alle zugelosten Käufer / Erbbaurechtsnehmer findet im Anschluss an das Losverfahren eine Informationsveranstaltung statt. In dem Termin soll u. a. über den weiteren Verlauf in der Abwicklung des Grundstückskaufs informiert werden. Die zugelosten Käufer / Erbbaurechtsnehmer erhalten dazu eine gesonderte Einladung. Die Teilnahme wird dringend empfohlen.

 

Newsletter - Grundstücke

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Wichtiger Hinweis

Erfolgt eine Grundstücksvergabe aufgrund von falschen oder unvollständigen Angaben der Bewerber, wird die Stadt Kleve die Rückübertragung des Grundstücks verlangen. Zusätzlich ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des gezahlten Kaufpreises zu zahlen. Bei einer Vergabe im Erbbaurecht gilt der Grundstückswert, der der Erbbauzinsberechnung zugrunde liegt.