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Hilfe zum Lebensunterhalt, 3. Kapitel SGB XII

Symbolbild: Sozialer Zusammenhalt
  • Sie beziehen Altersrente vor dem regulären Renteneintrittsalter oder
  • sind mindestens 18 Jahre alt und der Rententräger hat festgestellt, dass Sie befristet voll erwerbsgemindert sind

und

  • haben keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII,
  • haben keine weiteren Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern und
  • können Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig durch Ihr Einkommen und Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrenntlebenden PartnerIn sicherstellen?

Dann können Sie ggf. einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII geltend machen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich aus verschiedenen Leistungen zusammen.

Bedarf, Einkommen und Vermögen:

Der Bedarf umfasst im Wesentlichen

  • den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
  • ggf. anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder bei Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung),
  • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Darüber hinaus kann bei Bedarf Beihilfe für die Erstausstattung der Wohnung, die Erstausstattung von Bekleidung z.B. bei Schwangerschaft/Geburt sowie die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten geleistet werden.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen (z.B. Reha, Forensik) geleistet. Sie umfasst eine Bekleidungspauschale und einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

Ebenfalls kann für Kinder, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben, Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.

Von diesem „Bedarf“ wird das zur Verfügung stehende Einkommen in Abzug gebracht.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden.

Auf das Einkommen von unterhaltsverpflichteten Kindern und Eltern wird nur dann zurückgegriffen, wenn dieses ein Jahreseinkommen von 100.000 € übersteigt.

In die Prüfung des Anspruchs wird auch der Einsatz des vorhandenen Vermögens mit einbezogen.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.

Gerne beraten wir Sie telefonisch oder per Mail.

Ansprechpartnerin / Ansprechpartner:
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Herr Franken O-Z
Frau Haardt A-N