
Zum 01.05.2025 trat in Deutschland eine Reform des Namensrechts in Kraft. Diese bringt für Ehepaare mehr Flexibilität und neue Möglichkeiten bei der Wahl des Familiennamens.
Nach § 1355 BGB können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Eine Ehenamensbestimmung kann im Rahmen der Eheschließung oder ohne Einhaltung einer Frist zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Während des Bestehens der Ehe ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Wird keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben, behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
Zum Ehenamen können bestimmt werden:
- der Geburtsname eines Ehegatten
- der in einer vorangegangenen Ehe erworbene Name eines Ehepartners oder
- ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname.
Bei der Wahl eines Doppelnamens besteht die Wahlmöglichkeit, diesen mit oder ohne Bindestrich zu schreiben.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch entsprechende Erklärung seinen Geburtsnamen oder den bei der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Es besteht die Wahlmöglichkeit, diesen Begleitnamen mit oder ohne Bindestrich zu führen. Auch die Erklärung über die Hinzufügung des Namens ist an keine Frist gebunden. Sie kann somit auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Hinzufügung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings ist dann keine erneute Erklärung mehr möglich.
Sieht die sorbische Tradition oder eine ausländische Rechtsordnung eine dem Geschlecht angepasste Form des Namens vor, so kann diese bestimmt werden.
Für Ehepaare, die bereits am 30.04.2025 einen Ehenamen führen, besteht die Möglichkeit den Ehenamen einmalig zu widerrufen. Darüber hinaus können sie nach den reformierten Vorschriften einen neuen Ehenamen bestimmen.
Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, so behalten die Ehepartner ihren Namen. Durch eine entsprechende Erklärung kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name wieder angenommen werden. Auch kann ein Begleitname vorangestellt oder angefügt werden.
Besitzt einer oder beide Eheschließenden eine ausländische Staatsangehörigkeit beraten wir Sie gerne im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung über die Möglichkeiten der Namensführung.