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Erklärung zur Geschlechtsangabe

Geburt Füße eines Neugeborenen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Oktober 2017 in seinem Beschluss festgestellt, dass ein Personenstandsrecht, das nur Geschlechtseinträge für Männer und Frauen vorsieht, nicht verfassungsgemäß ist (Az. 1 BvR 2019/16).

Am 22.12.2018 ist das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 in Kraft getreten.

Wenn bei der Geburt eines Kindes das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können nun gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht durch die Bezeichnung „divers“ ersetzt oder die Bezeichnung gestrichen werden soll.

Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden.

Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Dies gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides statt versichert.