Pfadnavigation

Inhalt

Jugendschutz

Symbolbild: Paragraphenzeichen in verschiedenen Größen

Der Jugendschutz im Rahmen des Jugendschutzgesetzes umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen.

Strafen im Bereich des Jugendschutzes sind nicht für die Minderjährigen selbst, sondern vielmehr für die beteiligten Volljährigen (z.B. Verkäufer alkoholischer Getränke, Gastwirte) vorgesehen. Dennoch unterliegen sie den kontrollierenden Einflüssen des Jugendschutzes wie beispielsweise Alterskontrollen.

Der Fachbereich 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung kontrolliert innerhalb des Jugendschutzes insbesondere Gewerbebetriebe, Veranstaltungen und jugendgefährdende Orte auf etwaige Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

Anzeigen von in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen müssen schriftlich unter der Benennung von Zeugen erfolgen.

Die beratende Funktion des Jugendschutzes und die Hilfestellung bei Problemen von und mit Kindern und Jugendlichen werden durch den Fachbereich 51 – Jugend und Familie wahrgenommen.

Gleichwohl entbinden diese Dienstleistungen die Sorgeberechtigten nicht davon, das Verhalten von Minderjährigen innerhalb des Jugendschutzes ebenfalls zu überwachen. Die letzte Entscheidungskompetenz über das Verhalten von Minderjährigen ist immer den Sorgeberechtigten vorbehalten.

Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Strafverfolgungsbehörden können außerdem Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängen.

Abgabevorschriften für alkoholische Getränke

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  • Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein nicht nur in geringfügiger Menge enthalten, sowie andere alkoholische Getränke, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Abgabevorschriften für Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

Aufenthalt in Gaststätten

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

Aufenthalt in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen

Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht gestattet werden. Lediglich auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen darf die Teilnahme erlaubt werden, sofern der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

Rechtsgrundlage

  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)