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Ordnungsbehördliche Bestattungen

Grabanlagen mit Blumenschmuck

Zur Bestattung eines Verstorbenen sind die Angehörigen im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW verpflichtet. Dies sind in nachstehender Reihenfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

Sofern Angehörige die Bestattung eines Verstorbenen nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb von zehn Kalendertagen veranlassen, führt der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung durch. Angehörige können dann zum Kostenersatz herangezogen werden.

Sofern keine Angehörigen bekannt sind, bzw. die Angehörigen eine Bestattung nicht durchführen wollen oder können, veranlasst der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung die Bestattung. Auch in diesen Fällen prüft der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Kostenersatzpflicht von Dritten.

Kostenübernahme:
Für Angehörige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch den Fachbereich Arbeit und Soziales.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der nachfolgenden Internetseite:
kleve.de/sozialhilfe