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Reinigungspflichten der Grundstückseigentümer

Nach § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW können die Kommunen durch Satzung Reinigungspflichten auf die Anlieger/Grundstückseigentümer übertragen. Hiervon wird regelmäßig Gebrauch gemacht, auch in Kleve. Nach § 2 der Straßenreinigungssatzung ergibt sich der Umfang der übertragenden Reinigungspflichten aus § 3 der Satzung selbst sowie dem anliegenden Straßenverzeichnis (Anlage 1 Straßenreinigungssatzung). Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseite reinigungspflichtig, so ersteckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte.

Im Straßenverzeichnis ist der Spalte 4 zu entnehmen, ob die Anlieger für die Säuberung der Fahrbahn verantwortlich sind und die Spalte 6 regelt die Säuberung der Gehwege durch die Anlieger.
Die Fahrbahnen und Gehwege sind nach der im Straßenverzeichnis festgelegten Häufigkeit
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr und
in der Zeit vom 01.10 bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr
zu säubern.
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Auch der Kehricht und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Säuberung zu entfernen.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.

Unabhängig davon, ob Ihr Nachbar, Passanten, Tiere oder die Natur Verschmutzungen unmittelbar vor Ihrem Grundstück hinterlassen, sind Sie verpflichtet, diese auf dem Gehweg und in Anliegerstraßen auch auf der Fahrbahn zu beseitigen.
Dazu zählen:

  • Laub,
  • Äste und Fallobst,
  • Unkraut und Gräser
  • Tierkot und
  • Fremdkörper wie z.B. Zigarettenkippen

Die Fahrbahnreinigung betrifft neben der gesamten Straßenoberfläche, auch die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die vom Gehweg abgegrenzten Radwege.

Bei der Entfernung von Unrat ist zu berücksichtigen, dass

  • keine chemischen Unkrautvernichtungsmittel verwendet werden,
  • Straßenrinnen und -einläufe freigehalten werden und
  • Bepflanzungen, die über das Grundstück hinausreichen zurückgeschnitten werden.

Bedenken Sie, dass die Sauberkeit auf dem Gehweg auch grundsätzlich einen Sicherheitsfaktor darstellt. Unfälle von Passanten oder Fahrradfahrern, beispielsweise auf Grund von nicht entfernten, nassen Laub, liegen in Ihrer Verantwortung.