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LED-Straßenbeleuchtung

Straßenbeleuchtung mit LED-Technik

Im Stadtgebiet Kleve befinden sich rd. 6.100 Straßenlaternen mit rd. 190 zugehörigen Schaltschränken/Stromverteilschränken sowie etlichen Kilometern Stromleitungen.

Die ersten LED-Leuchten wurden in Kleve im Jahr 2010 in der Straße Opschlag im Handlauf der Brücken zum Spoycenter verbaut. In neu erschlossenen Baugebieten findet die LED-Technik grundsätzlich Anwendung.

Neuanlagen werden entsprechend der DIN EN 13201 installiert. Der Lichtstrom wird entsprechend der fachlichen Berechnung eingestellt bzw. programmiert. Hieraus können sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Standort der Leuchten und dem auszuleuchtenden Bereich unterschiedliche Einstellungen ergeben. Dies gilt auch für die „Watt-Werte".

Im Zuge einer durch das Bundesumweltministeriums geförderten Maßnahme wurden bereits in zahlreichen Straßen vorhandene Leuchten durch eine neue LED-Beleuchtung ersetzt. Bei notwendigen Erneuerungen werden grundsätzlich LED-Straßenlaternen vorgesehen. Ergänzend wurden und werden darüber hinaus regelmäßig Umrüstungen vorgenommen bei denen das vorhandene Leuchtmittel durch ein LED-Leuchtmittel ausgetauscht wird.

Vorrangig erfolgt die Umrüstung auf LED-Technik dort, wo noch Quecksilberdampfhochdrucklampen verbaut sind, da diese Leuchtmittel seit 2015 auf dem europäischen Markt nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Zudem bieten diese das höchste Energieeinsparpotential. Durch die Umrüstungen bzw. Erneuerungen mit LED-Technik kann ein Energieeinsparpotential von bis zu 80 % erreicht werden.

Im Bereich der Stadt Kleve wird die Beleuchtung, mit Blick auf den Erhalt des kommunalen Eigentums sowie zur Reduzierung des Energieverbrauches, regelmäßig unterhalten bzw. erneuert. Anhand dieser Vorgaben wurden beispielsweise in der Vergangenheit, bevor LED-Technik bekannt bzw. „marktreif" wurde, die Straßenlaternen mit Quecksilberdampfhochdruckleuchten (HME) in hohem Maße durch Natriumhochdrucklampen (HST/HSE) ersetzt, die bereits um ca. 30 % energiesparender waren. Die Natriumhochdrucklampen (HST/HSE) umfassen daher mehr als die Hälfte der Straßenlaternen in Kleve. Dies belegt, dass im Stadtgebiet Kleve auch in der Vergangenheit regelmäßig auf energiesparende Beleuchtung umgestellt wurde, natürlich jeweils auf Basis der zu diesen Zeitpunkten verfügbaren Techniken.

Von den etwas mehr als 6.100 Straßenlaternen im Stadtgebiet Kleve sind zwischenzeitlich rd. 30 % mit LED-Leuchtmitteln versehen. Dies soll auch weiterhin forciert werden. Ungeachtet dessen sind verschiedene Rahmenbedingungen mit einzubeziehen. Dies sind unter anderem die technischen Voraussetzungen, auch besteht nicht in jedem Fall die Möglichkeit an vorhandenen Lichtpunkten „einfach auszutauschen" - es sind mehrere Faktoren wie z.B. Leuchtkraft, Blendung und Streuwirkung der Beleuchtungen, zu berücksichtigen.

Die Stadt Kleve beobachtet ständig die Entwicklungen auf dem „Leuchtenmarkt". Dies hat z.B. auch dazu geführt, dass aktuell der Ersatz vorhandener „herkömmlicher Leuchtmittel" mit neu entwickelten LED-Leuchtmitteln als sogenannte „Plug-In"-Lösung getestet wird. Solche „Plug-In"-Lösungen sind seit einiger Zeit auf dem Markt, wurden und werden auch laufend weiterentwickelt. Bisher verfügbare Plug-In-Lösungen waren nach Einschätzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve (USK), insbesondere aufgrund des hohen Gewichts wenig geeignet. Wegen der daraus resultierenden zusätzlichen Belastungen für die Fassungen (die dafür nicht ausgelegt waren) sowie für die Laternen (Windlast) bestanden hier erhebliche technische als auch sicherheitsrelevante Bedenken. In der Zwischenzeit wurden geeignetere Lösungen zur Verfügung gestellt, die auch schon an diversen Lichtpunkten in Kleve verbaut wurden. Es wird damit gerechnet, dass auch hier die Marktentwicklung voranschreitet. Dies wird die Möglichkeit eröffnen, „noch zügiger" im Rahmen des regelmäßigen Leuchtmittelaustausches bei der allgemeinen Unterhaltung eine Umrüstung auf LED-Technik voranzutreiben. Ein „verträglicher bzw. ausgewogener" Umstellungsturnus kann somit auch dazu genutzt werden, moderne bzw. aktuelle Techniken unter Nutzung der technischen und finanziellen Vorteile einzubeziehen.

Die Stadt Kleve möchte so zügig wie möglich auf LED-Technik umrüsten.

Lichtintensität

Der Eindruck, dass das LED-Licht deutlich dunkler als die bisherige Beleuchtung ist, ist ein subjektives Empfinden. Die Ausleuchtung der Bereiche Straße/Gehwege ist deutlich gleichmäßiger (weniger Hell-Dunkel-Wechsel) und besser (heller) als vorher. Mit den installierten LED-Leuchten kann das Licht dorthin gelenkt werden wo es benötigt wird, also auf Straßen und Gehwegen. Hierdurch wird die „Streuwirkung auf Vorgärten, Häuserfassaden u.ä. verhindert. Wahrscheinlich entsteht gerade hierdurch ein „dunklerer Eindruck", der sich jedoch objektiv nicht auf die Bereiche der Straße/Gehwege auswirkt.

Rechtliches zur öffentlichen Beleuchtung

Die kommunale Beleuchtungspflicht ist als Teil der Verkehrssicherungspflicht obergerichtlich anerkannt. Der BGH (Bundesgerichtshof BGHZ 36, 237, 240 (f.)) begründet die kommunale Beleuchtungspflicht innerhalb der Gemeinde als einen Ausdruck der Verkehrssicherungspflicht.

Danach ist es nicht nur die Dunkelheit, die eine Straße gefährlich macht, sondern auch der Umstand, dass die Straße durch die Ortschaft läuft.

In den Landesstraßengesetzen finden sich im Zusammenhang mit der Beleuchtungspflicht Formulierungen wie:

  1. Maß der gemeindlichen Leistungsfähigkeit
  2. Zumutbarkeit
  3. Im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit

Explizite Vorgaben zur konkreten qualitativen Ausgestaltung der Beleuchtungspflicht werden nicht gemacht. Die Landesstraßengesetze ermöglichen den Kommunen somit Einschränkungen der Beleuchtungsqualität (Beleuchtungsdauer, Beleuchtungsniveau, Gleichmäßigkeit).

Die Pflicht zur Beleuchtung wird explizit in vier Landesstraßengesetzen formuliert:

  1. Bayern Art. 51 BayStrWG
  2. Baden-Württemberg § 41 LStrG
  3. Berlin § 7 BerlStrG
  4. Sachsen § 51 SächsStrG

Im allgemeinen Straßenverkehrssicherungsrecht finden sich keine Festlegungen zur Beleuchtungsqualität. Die Rechtsprechung hat entsprechende Kriterien entwickelt, aus denen sich die Anforderungen an die Beleuchtung im Einzelfall ergeben (z. B. techn. möglich, wirtschaftlich zumutbar).

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Beleuchtungspflicht immer dann entsteht, wenn:

  1. Stellen, an denen Hindernisse nicht ausreichend erkennbar sind und dadurch  besondere Gefahrenquellen darstellen, aber
  2. nur im Rahmen des Zumutbaren und der kommunalen Leistungsfähigkeit.

Die Formulierungen des Gesetzgebers und die Vorgaben der Rechtsprechung sind hinsichtlich der Beleuchtungsqualität nicht eindeutig. Daher orientieren sich viele Kommunen in der Praxis, d. h. bei Neuanlagen an den Vorgaben der DIN EN 13201 Teile 1-4 (Straßenbeleuchtung), aber

  1. die Normen des Deutschen Institutes für Normung e. V. sind nicht rechtsverbindlich und damit
  2. sind die Kommunen zur Anwendung grundsätzlich nicht verpflichtet.

Die DIN-Vorgaben definieren den Stand der Technik, dieser ist jedoch kein zwingender Mindeststandard, der stets eingehalten werden muss.

(Anmerkung: CEN/TR 13201-1 wurde nur in Deutschland, (Luxemburg), Österreich, Schweiz und Tschechien als nationale Norm übernommen)

Ausnahme:

Die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) ist verbindlich geregelt. Gemäß § 45 Absatz 5 Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Träger der Straßenbaulast (ansonsten der Eigentümer der Straße) gesetzlich verpflichtet, FGÜ gemäß § 26 StVO ordnungsgemäß zu beleuchten. Die Art und Weise der Beleuchtung wird durch die Richtlinie für Anlage und Ausstattung von Fußgängerwegen (R-FGÜ 2001) und die von der Richtlinie ausdrücklich in Bezug genommenen DIN-Vorschriften (DIN-EN 13201 und DIN 67 523) geregelt.