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Baugebiet Neerfeldstraße

Die Vermarktung der Grundstücke erfolgt sukzessiv.

2. Bewerbungsverfahren

In der Zeit von Freitag, 26.01.2024 bis Sonntag, 04.02.2024 erfolgt das. 2. Bewerbungsverfahren für die Vermarktung der Grundstücke 10 und 11 für die Errichtung von Doppelhäusern.

Folgende Varianten werden angeboten:

a) Vermarktung des Grundstücks 11 als Baugrundstücke 11a und 11b. Es können sich ausschließlich feststehende Bewerbergruppen (z. B. Familien oder Freunde etc.) bewerben.

b) Vermarktung des Grundstücks 10 als Baugrundstücke 10a und 10b. Es können sich Einzelbewerber auf die beiden Grundstücke bewerben.

 

Für eine Bewerbung auf die Grundstücke 11a und 11b müssen sich bereits im Vorfeld zwei Bewerber zusammenfinden, die gemeinsam ein Doppelhaus errichten möchten. Es wird somit ausschließlich möglich sein, dass sich zwei Bewerber gemeinsam auf beide Grundstücke bewerben. Einzelne Grundstücke werden nicht vermarktet.

Im Gegensatz dazu werden die Grundstücke 10a und 10b für Einzelbewerber angeboten. Zwar kann sich ein Einzelbewerber sowohl für Grundstück 10a als auch für Grundstück 10b bewerben, im Losverfahren kann er jedoch maximal eines der Grundstücke erhalten. Eine gemeinsame Bewerbung als vorher feststehende Bewerbergruppe ist bei diesen Grundstücken nicht möglich. Erst nach dem Abschluss des Losverfahrens werden durch die Stadt Kleve zwei Bewerber als gemeinsame Bauherren miteinander bekannt gemacht.

Das 1. Bewerbungsverfahren fand in der Zeit von Dienstag, 15.08.2023 bis Donnerstag, 24.08.2023 statt. Während des ersten Verfahrens bestand die Möglichkeit, Bewerbungen auf die Grundstücke Nr. 6, 7 und 8 abzugeben.

 

Für die übrigen Flächen werden gesonderte Verfahren durchgeführt. 

Hinweis: Der Zeitpunkt der weiteren Bewerbungsverfahren wird auf dieser Seite rechtzeitig veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine Bekanntgabe über den städtischen Newsletter "Grundstücke" und die städtischen Social Media-Kanäle. Bewerbungen auf diese Flächen sind zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Es gibt keine Wartelisten für Wohnbaugrundstücke.

Insgesamt ist die Herausgabe von 10 Baugrundstücken geplant.

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen, die das Baugebiet betreffen. Die Seite wird aktualisiert, sobald neue Daten zur Verfügung stehen.

Die Vermarktung erfolgt unter Anwendung der Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber in der derzeit gültigen Fassung. Bitte beachten Sie daher die v. g. Richtlinien neben den hier aufgeführten Informationen.

Hier gelangen Sie zu den Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber

Bearbeitungsstand bis zur Grundstücksveräußerung
Bezeichnung Bearbeitungsstand
Bebauungsplan (Aufstellung) abgeschlossen
Erschließung (Planung) abgeschlossen
Erschließung (Baumaßnahme) abgeschlossen
Grundstücksvermessung abgeschlossen
Vermarktung In der Vorbereitung

 

Für Interessenten gilt
  • Die Vergabe des Baugrundstücks erfolgt im Losverfahren.
  • Kommt ein Vertrag nicht zustande, rückt der nächsten Bewerber nach.
  • Es gibt keine Bindung an Makler oder Bauträger
  • Für die städtischen Baugrundstücke besteht eine Bauverpflichtung. Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages ist ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten.
  • Es besteht eine Verpflichtung, das Wohnhaus für die Dauer von fünf Jahren selbst zu bewohnen. Für Familiengrundstücke, die im Erbbaurecht vergeben wurden, besteht für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Selbstbewohnungsverpflichtung. Diese Verpflichtung geht mit der Veräußerung des Erbbaurechts / des Gebäudes auf die neuen Erbbaurechtsnehmer über.
  • Beim Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages werden die gesetzlich vorgeschriebenen und üblichen Regelungen und Vertragsinhalte in Erbbaurechtsverträgen auf der Grundlage des Erbbaurechtgesetzes getroffen. Die Vertragslaufzeit beträgt 70 Jahre. Klauseln für die Anpassung des Erbbauzinses werden vertraglich vereinbart.
  • Alle mit dem Kauf / mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrags verbundenen Kosten (beispielsweise Vermessungskosten, Notarkosten oder Grunderwerbsteuer) gehen zu Lasten der Käufer / Erbbaurechtsnehmer.
  • Es gelten die Bestimmungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 2-313-0. Abweichend werden die Grundstücke 10 (als 10 a und 10 b) und 11 (als 11 a und 11 b) für die Errichtung von Doppelhäusern vermarktet.
  • Ein Anspruch auf Zuteilung eines städtischen Grundstücks besteht nicht.
  • Die Entscheidung über die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke trifft der Liegenschafts- und Steuerausschuss.
Zusätzliche Besonderheiten und Ablauf im 2. Bewerbungsverfahren

Nach der Auslosung erhalten die zugelosten Bewerber eine Mitteilung über die Reservierung des Grundstücks. Die folgenden Unterlagen sind im Anschluss einzureichen:

  • Nachweis, dass die Finanzierung und die Umsetzung der Baumaßnahme gesichert sind. Z. B. Finanzierungszusage des Kreditinstituts, Nachweis über das Eigenkapital
  • Unterschriebene Erklärung aller volljährigen Haushaltsangehörigen, in der Vergangenheit kein Marktpreis- oder Familiengrundstück von der Stadt Kleve erhalten zu haben
  • Unterschriebene Erklärung, sich im Vorfeld mit den zugelosten Bewerbern der anderen Doppelhaushälfte auf einen gemeinsamen Architekten / Fachplaner / Bauträger sowie eine einheitliche Form-, Farb- und Materialauswahl zu einigen

Die Frist für die Vorlage der Unterlagen wird mit der Reservierungsbestätigung mitgeteilt.

Sobald die angeforderten Unterlagen vorliegen, wird das weitere Vorgehen mit den zugelosten Bewerbern der betroffenen Grundstücke in einem gemeinsamen Gespräch im Rathaus erläutert. Zu dem Termin lädt die Abteilung Liegenschaften gesondert ein.

Danach besteht dann die Möglichkeit, die Bauvorhaben untereinander abzustimmen und sich auf einen gemeinsamen Architekten / Fachplaner / Bauträger sowie eine einheitliche Form-, Farb- und Materialauswahl verbindlich zu einigen. Die Frist für die Einigung wird schriftlich mitgeteilt.

Nach einer Einigung entscheidet der Liegenschafts- und Steuerausschuss in nichtöffentlicher Sitzung abschließend über die Grundstücksvergabe.

Wenn die positive Entscheidung des Ausschusses vorliegt, ist bis zu dem Kaufvertragsabschluss ein Nachweis über die Beauftragung des gemeinsamen Architekten / Fachträger / Bauträger vorzulegen. Die Frist für die Vorlage wird schriftlich mitgeteilt.

Die Vertragsabschlüsse der Grundstücke 10 a und 10 b bzw. der Grundstücke 11 a und 11 b erfolgen jeweils zeitgleich durch ein Notariat. 

 

Erwerb von Baugrundstücken

Familien beim eigenen Hausbau zu unterstützen nimmt für die Stadt Kleve einen besonderen Stellenwert ein. Aus diesem Grund, werden ein Teil der vorhandenen Baugrundstücke als Familiengrundstücke vergeben. Es besteht dabei die Auswahlmöglichkeit, diese Grundstücke käuflich zu erwerben oder im Rahmen eines Erbbaurechts zu erhalten.     

Grundstücke aus dem 2. Bewerbungsverfahren

Grundstücks-
nummer

Größe ca.

Verkaufspreis
je m²

Verkaufspreis
gesamt

Erbbauzins
je m²

(jährlich)

Erbbauzins
gesamt

(jährlich)

Familien-
grundstücke

10 a

232 m²

240 €/m²

55.680 €

 

 

 

10 b

249 m²

240 €/m²

59.760 €

 

 

 

11 a

248 m²

240 €/m²

59.520 €

 

 

 
11 b 244 m² 240 €/m² 58.560 €      

Grundstücke aus dem 1. Bewerbungsverfahren

Das Bewerbungsverfahren fand in der Zeit von Dienstag, 15.08.2023 bis einschließlich Donnerstag, 24.08.2023 über das Online-Bewerbungsformular auf der städtischen Homepage statt. Weitere Bewerbungen sind nicht mehr möglich.

Grundstücks-
nummer

Größe ca.

Verkaufspreis
je m²

Verkaufspreis
gesamt

Erbbauzins
je m²

(jährlich)

Erbbauzins
gesamt

(jährlich)

Familien-
grundstücke

6

475 m²

240 €/m²

114.000 €

 

 

 

7

443 m²

240 €/m²

106.320 €

 

 

 

8

504 m²

200 €/m²

100.800 €

7,00 €

3.528 €

x

Hinweis: Ein Lageplan mit einer Übersicht der Baugrundstücke ist im Downloadbereich dieser Seite hinterlegt!

Bebauungsplan 2-313-0

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung.

Ein Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt Kleve als Satzung beschlossen. Daher sind die Inhalte für die Zulässigkeit von Bauvorhaben verbindlich. Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke getroffen werden.

Bestandteile des rechtskräftigen Bebauungsplanes 2-313-0 sind folgende Unterlagen:

  • Planzeichnung
  • Begründung zum Bebauungsplan
  • Artenschutzgutachten
  • Artenschutzgutachten Protokoll
  • Bestandsanalyse Biotoptypen
  • Bodengutachten
  • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
  • Lärmgutachten
  • Umweltbericht

Hier gelangen Sie zu den oben aufgeführten Dokumenten des Bebauungsplans 2-313-0

Fragen rund ums Bauen

Das technische Bürgerbüro des Fachbereichs 61 Planen & Bauen (PuB) beantwortet Ihnen alle Fragen rund ums Bauen.

Weitere Informationen Informationen zum PuB

Bodenschutz / Altlasten

Neben den vorgenannten Gutachten wurden durch die Stadt Kleve weitere Bodenuntersuchungen beauftragt, um den zukünftigen Bauherren eine erste Einschätzung zu den Bodenverhältnissen zu geben.

  • Gutachten vom 18.12.2020 mit Bohrungen in allen zukünftig geplanten Baugrundstücken.
  • Gutachten vom 19.01.2024 mit einer Beprobung der im Bebauungsplan gekennzeichneten Altlastenbereichen.

Die Tragfähigkeit des vorhandenen Auebodens ist beim Bauvorhaben zu beachten.

Die Gutachten sowie den Lageplan mit den Standorten der Bohrungen können Sie unten in den Downloads einsehen. Die Anlagen zu dem Gutachten vom 18.12.2020 werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

Fragen rund um die Themen Bodenschutz / Altlasten

Die Themen des Bodenschutzes obliegen der Unteren Bodenschutzbehörde, die beim Kreis Kleve angesiedelt ist.

Weitere Informationen zu dem Thema Bodenschutz

Grundstückszufahrten / Bordsteinabsenkung

Eine Bordsteinabsenkung für eine Grundstückszufahrt bedarf einer gesonderten Genehmigung, bei der Ihnen die technischen Vorschriften für die Herstellung der Überfahrt genannt werden.

Weitere Informationen zu Grundstückszufahrten / Bordsteinabsenkungen

 

Grundstücksentwässerung / Kanalanschluss

Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA) sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Die Erstellung und Änderung dieser Anlagen muss zugestimmt werden.

Weitere Informationen zur Grundstücksentwässerung / Kanalanschluss

Erschließungskosten

Die Stadt Kleve verkauft die Grundstücke voll erschlossen. Das bedeutet, dass in dem Kaufpreis die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Kanalanschlussbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetztes (KAG) bereits enthalten sind.

Der Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze erfolgt auf Kosten der Käufer.

Das Recht der Stadt Kleve, für eine zukünftige Erneuerung der Straße Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabegesetzt (KAG) oder den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erheben, bleibt davon unberührt.

Fragen zu Erschließungskosten

Weitere Informationen zu Erschließungskosten

Erschließung

Für die Erschließung ist der Fachbereich 66 - Tiefbau der Stadt Kleve verantwortlich. Die Planstraße wurde zunächst als asphaltierte Baustraße errichtet. Nach Fertigstellung der Wohnbebauung wird die provisorische Deckschicht entfernt und durch eine Pflasterung ersetzt.

Private Grundstückszufahrten haben sich der Höhenplanung des Fachbereiches Tiefbau anzupassen. Die Ableitung von privatem Niederschlagswasser auf die öffentliche Straßenfläche ist unzulässig.

Einen Lageplan für den Straßenbau finden Sie im unteren Bereich dieser Seite unter "Downloads".

Neben dem Kanal- und Straßenbau umfasst die Versorung in dem Gebiet auch das Strom-, Gas-, und Wassernetz. Zusätzlich schafft die Telkeom eine Glasfaseranbindung.

Fragen zu der Erschließung

Der Fachbereich 66 - Tiefbau steht Ihnen bei allen Fragen zu der Erschließungsmaßnahme zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Fachbereich 66 - Tiefbau

 

Bewerbungen

In der Zeit von Freitag, 26.01.2024 bis Sonntag, 04.02.2024 erfolgt das. 2. Bewerbungsverfahren für die Vermarktung der Grundstücke 10 und 11 für die Errichtung von Doppelhäusern.

Folgende Varianten werden angeboten:

a) Vermarktung des Grundstücks 11 als Baugrundstücke 11a und 11b. Es können sich ausschließlich feststehende Bewerbergruppen (z. B. Familien oder Freunde etc.) bewerben.

b) Vermarktung des Grundstücks 10 als Baugrundstücke 10a und 10b. Es können sich Einzelbewerber auf die beiden Grundstücke bewerben.

Das 1. Bewerbungsverfahren fand in der Zeit von Dienstag, 15.08.2023 bis Donnerstag, 24.08.2023 statt. Während des ersten Verfahrens bestand die Möglichkeit, Bewerbungen auf die Grundstücke Nr. 6, 7 und 8 abzugeben.

Für die übrigen Flächen werden gesonderte Verfahren durchgeführt. 

Hinweis: Der Zeitpunkt der weiteren Bewerbungsverfahren wird auf dieser Seite rechtzeitig veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine Bekanntgabe über den städtischen Newsletter "Grundstücke" und die städtischen Social Media-Kanäle. Bewerbungen auf diese Flächen sind zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Es gibt keine Wartelisten für Wohnbaugrundstücke.

Anderweitige Bewerbungen (gemäß der Vergaberichtlinien), wie beispielweise persönlich, telefonisch, per E-Mail finden keine Berücksichtigung.

Bewerbungen außerhalb der Bewerbungsfrist werden nicht zugelassen (Initiativbewerbungen). Wartelisten werden nicht geführt.

Das Losverfahren wird unmittelbar nach dem Ablauf des Bewerbungszeitraums durchgeführt. Alle Bewerber erhalten im Anschluss eine automatische Benachrichtigung. Alle Bewerber werden darum gebeten, von vorzeitigen Nachfragen zum Ausgang des Losverfahrens Abstand zu nehmen.

 

Voraussetzungen für die Bewerbung

Bewerber müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Pro Bewerber ist eine Bewerbung je Baugrundstück zulässig.

Ein Haushalt zählt als ein Bewerber. Der Familienstand oder das Verwandtschaftsverhältnis der Haushaltsangehörigen untereinander wird nicht berücksichtigt. Als Haushaltsangehörige zählen alle Personen, die das zu errichtende Gebäude auf dem städtischen Grundstück bewohnen werden. Die Wohnsituation bei der Antragsstellung ist unerheblich.

Die Haushaltsangehörigen werden im Rahmen der Grundstücksvergabe erfasst.

Sollten sich mehrere Haushaltsangehörige auf ein Baugrundstück bewerben, führt dies zum sofortigen Ausschluss aller Haushaltsangehörigen von der laufenden Grundstücksvergabe.

Der Bewerber ist der Käufer des Grundstücks. Lebt dieser in einer Partnerschaft, wird der Vertrag zusätzlich mit dem, den Haushalt angehörenden volljährigen Partner geschlossen.

Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein Marktpreisgrundstück oder Familiengrundstück von der Stadt erhalten haben, sind von der Bewerbung auf Marktpreisgrundstücke oder Familiengrundstücke ausgeschlossen.

 

Vereinbarungen in den Kaufverträgen

Nachweis der Finanzierbarkeit des Bauvorhabens

Vor der Vertragsunterschrift haben die Bewerber auf Verlangen der Stadt geeignete Nachweise vorzulegen, dass die Finanzierung und die Umsetzung der Baumaßnahme gesichert sind. Geeignete Nachweise können z. B. die Finanzierungszusage des Kreditinstituts oder Nachweise über das Eigenkapital sein.

 

Bebauungsverpflichtung

Die Käufer / Erbbaurechtsnehmer verpflichten sich, auf dem Baugrundstück innerhalb von zwei Jahren ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Rechtswirksamkeit des notariellen Vertrages. Die Bezugsfertigstellung muss der Stadt Kleve in geeigneter Form dargelegt werden, z. B. durch den Nachweis über die Bauabnahme.

Selbstbewohnungsverpflichtung

Beim Kauf besteht eine Verpflichtung das Wohnhaus für die Dauer von fünf Jahren selbst zu bewohnen. Beim Erhalt im Erbbaurecht besteht für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Selbstbewohnungsverpflichtung. Diese Verpflichtung geht mit der Veräußerung des Erbbaurechts / des Gebäudes auf die neuen Erbbaurechtsnehmer über.

Klimaschutz

Die Stadt Kleve hat sich das Ziel gesetzt, auf lokaler Ebene den Klimaschutz zu unterstützen und im Hinblick auf die Energiewende nachhaltig und zukunftsorientiert zu agieren. Bei einer Umsetzung der in Anlage 2 der Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber aufgeführten Maßnahmen, besteht für die Käufer / Erbbaurechtsnehmer die Möglichkeit, einen Betrag von bis zu 20 €/m² erstattet zu bekommen. Es können insgesamt 100 Punkte aus den Kategorien Wasser und Boden (max. 20 Punkte), Stadtklima (max. 15 Punkte), erneuerbare Energien und Energieeffizienz (max. 30 Punkte), Baustoffe (max. 15 Punkte), Heizung, Warmwasser und Kühlung (max. 15 Punkte) und Mobilität (max. 5 Punkte) erreicht werden. Die Käufer / Erbbaurechtsnehmer bestimmen selbst, welche bzw. wie viele Maßnahmen umgesetzt werden und enthalten entsprechend der Gewichtung Punkte. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses fließen die Werte bis zur festgelegten Höchstpunktzahl je Kategorie ein, auch wenn weitere Maßnahmen umgesetzt wurden und sich dadurch rechnerisch eine höhere Punktzahl ergibt. 

Es können zusätzlich vorhabenabhängige Maßnahmen der Käufer / Erbbaurechtsnehmer Berücksichtigung finden. Die Festlegung der Gewichtung erfolgt in einer gesonderten Prüfung und richtet sich nach den klimarelevanten Effekten. Es können maximal die in der Anlage 2 vorgesehenen Punkte je Kategorie erreicht werden.

Gliederung der möglichen Erstattungsbeträge:

Gesamtpunkte aus Kategorien

Erstattungsbetrag je m²

15 – 20

2,50 €

21 – 40

5,00 €

41 – 50

10,00 €

51 – 75

15,00 €

Ab 76

20,00 €

Werden Maßnahmen von mehreren Käufern / Erbbaurechtsnehmern gemeinschaftlich umgesetzt, kann jede Partei die vorgesehene Gewichtung / Punkte erhalten.

Die Erstattung kann von den Käufern / Erbbaurechtsnehmern innerhalb von drei Jahren einmalig geltend gemacht werden. Die Frist beginnt zum 01.01. des Jahres, das auf den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages folgt und endet zum 31.12. Ein erneuter Antrag auf Erstattung ist ausgeschlossen.

Die Umsetzungen der Maßnahmen sind von den Käufern / Erbbaurechtsnehmern auf geeignete Art und Weise darzulegen. Ohne die Vorlage der entsprechenden Unterlagen erfolgt keine Auszahlung des Erstattungsbetrags. Die Stadt Kleve behält sich das Recht vor, eine Überprüfung durchzuführen.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, d. h., sollten für eine umgesetzte Maßnahme weitere Fördermittel bei der Stadt Kleve zu Verfügung stehen, erfolgt keine Berücksichtigung innerhalb dieser Richtlinie. 

Dies gilt ebenfalls, wenn gesetzliche Vorschriften die Käufer / Erbbaurechtsnehmer zu einer Umsetzung verpflichten (z. B. Regelungen im Bebauungsplan).

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der erteilten Baugenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses.

Die Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplanes sind zu beachten.

Dachbegrünung

Zur Umsetzung der Klimaschutzziele der Stadt Kleve wird der folgende Passus in die Kaufverträge aufgenommen:

"Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15 Grad (inklusive Carports und Garagendächer) -auch wenn sie für Solar- und Photovoltaikanlagen genutzt werden - extensiv zu begrünen, als begrünte Fläche fachgerecht unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Bei der Dachbegrünung ist eine Subtratschicht mit einem Schichtaufbau von mindestens 15 cm erforderlich. Zur Einsaat sollte Saat- und Pflanzgut aus regionaler Herkunft verwendet werden. Das Dachbegrünungssupstrat muss der FLL-Richtlinie Ausgabe 2018 entsprechen."

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Wichtiger Hinweis

Erfolgt eine Grundstücksvergabe aufgrund von falschen oder unvollständigen Angaben der Bewerber, wird die Stadt Kleve die Rückübertragung des Grundstücks verlangen. Zusätzlich ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des gezahlten Kaufpreises zu zahlen. Bei einer Vergabe im Erbbaurecht gilt der Grundstückswert, der der Erbbauzinsberechnung zugrunde liegt.