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Herbstzeit ist Laubzeit - Laubbeseitigung ist auch Bürgerpflicht!

Veröffentlicht am: 10.10.2022

Eine Nahaufnahme von Laub auf dem Boden. Davor der Text "Herbstzeit ist Laubzeit"

Herbstzeit ist Laubzeit. Sturm, Regen und tiefe Nachttemperaturen, eben das typische Herbstwetter, nehmen den Bäumen ihr sommerliches Gewand und sorgen damit für einige Arbeit in Gärten, Parks aber auch auf Straßen, Geh- und Radwegen.

Insbesondere auf den Straßen, Geh- und Radwegen hat bei der Laubbeseitigung die Verkehrssicherheit oberste Priorität, damit es nicht zu Rutschpartien oder gar Unfällen kommt. Hier sind oftmals auch die Bürgerinnen und Bürger als Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Anliegerinnen und Anlieger gefordert. Denn in vielen Fällen sind sie für die Reinigung und damit auch die Laubbeseitigung verantwortlich.

Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW obliegt die Reinigungspflicht für u.a. Geh- und Radwege zwar dem Grunde nach den Kommunen, allerdings nur insoweit, als sie nicht den Anliegerinnen und Anliegern durch Satzung übertragen wurde. Hiervon haben die meisten Kommunen Gebrauch gemacht, auch die Stadt Kleve bzw. die Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR (USK). Der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, kurz Straßenreinigungssatzung, kann entnommen werden, für welche Straßen und/oder Gehwege sowie in welchem Umfang die Reinigungspflicht in Kleve auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen wurde. Die Satzung kann im Internet unter www.kleve.de (‚Ortsrecht’, klicken Sie hier um direkt zur Satzung zu gelangen!) oder auch www.usk-kleve.de (‚Umweltbetriebe’) abgerufen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, Informationen unmittelbar bei den USK zu erhalten. Aus der genannten Satzung ergibt sich im Übrigen auch der Umfang der Verpflichtung.

Sofern man verantwortlich ist, sollte auch im eigenen Interesse eine ordnungsgemäße Reinigung erfolgen. Anderenfalls könnte man durchaus für Unfälle, die auf eine mangelhafte Reinigung zurückzuführen sind, in Anspruch genommen werden. Oftmals ist bei Mietobjekten die Reinigungspflicht auf die Mieterinnen und Mieter übertragen worden.

Doch, wohin mit all dem Laub? Primär kann dies über die Biotonne entsorgt werden. Für Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer bietet sich auch eine Kompostierung an. Es besteht abschließend die Möglichkeit der Anlieferung zum Wertstoffhof Kleve der USK, dann allerdings gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr. Keinesfalls darf das Laub von Geh- und Radwegen auf die Fahrbahn oder in den Rinnstein gekehrt werden. Es drohen Überschwemmungen für die angrenzenden Grundstücke durch verstopfte Straßenabläufe und erhöhte Unfallgefahr für Kraft- und Radfahrerinnen und Radfahrer. Zudem sind Kehrmaschinen nicht in der Lage größere Anhäufungen aufzunehmen.

Übrigens: Reinigungspflichten beziehen sich immer auf Flächen. Dabei ist es ohne Belang, woher das Laub stammt: von Straßenbäumen oder privaten Bäumen!

Die USK danken allen Bürgerinnen und Bürgern für das Verständnis und die aktive Unterstützung!

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