Wahlergebnis zur Bundestagswahl 2025 in Kleve
Die Wahlergebnisse der Bundestagswahl 2025 werden unmittelbar nach Ende der Auszählung hier veröffentlicht: Zur Wahlergebnispräsentation!
Die Bundestagswahl 2025 in Kleve
Heute wird gewählt! Auch in Kleve sind alle Wahlberechtigten von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr dazu aufgerufen, ihre Stimmen bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag abzugeben. Auf dieser Seite gibt es stets alle aktuellen Entwicklungen und Informationen zur Wahl in Kleve. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert.
Wahlbeteiligung in Kleve
Wie viele Kleverinnen und Klever machen von ihrem Stimmrecht überhaupt Gebrauch? Insgesamt sind gut 34.000 Kleverinnen und Klever wahlberechtigt. Um 12:00 Uhr und um 16:00 Uhr werden die Wahlbeteiligungen in den einzelnen Wahllokalen abgefragt. Zudem haben zahlreiche Wahlberechtigte schon vor dem Wahlsonntag per Briefwahl ihre Stimme abgegeben.
Briefwahlbeteiligung
Bereits bei der letzten Bundestagswahl 2021 wurde rege von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch gemacht - wohl auch wegen der seinerzeit von geltenden Corona-Schutzbestimmungen. Doch auch 2025 sind wieder viele Stimmen per Briefwahl eingegangen.
Mit Stand vom Wahlsonntag, 23. Februar 2025, 11:00 Uhr liegen der Stadt Kleve 11.440 Briefwahlanträge vor. Das entspricht einer Briefwahlbeteiligung von 33,59 %. Es handelt sich dabei um die Anzahl der Personen, die bei der Stadt Kleve die Briefwahl beantragt haben. Wie viele Stimmen davon fristgerecht bei der Stadt Kleve eingehen, steht noch nicht fest.
Zum Vergleich: Am Wahlsonntag zur Bundestagswahl 2021 gab es bei 34.800 Wahlberechtigten knapp 13.000 Briefwahlanträge, mithin eine Briefwahlbeteiligung von rund 37 %.
Wahlbeteiligung 12:00 Uhr
Mit Stand 23. Februar 2025, 12:00 Uhr, haben in Kleve 52,9 % der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben. Darin enthalten ist auch die Zahl der eingegangenen Briefwahlanträge.
Zum Vergleich: Zur Bundestagswahl 2021 lag die Wahlbeteiligung zu demselben Zeitpunkt bei 51,2 %.
In den Wahllokalen war bis 12:00 Uhr deutlich mehr los als zur letzten Bundestagswahl: Dieses Jahr haben bis 12:00 Uhr insgesamt 6.577 Personen ihre Stimme vor Ort abgegeben. 2021 waren es zu demselben Zeitpunkt nur 4.881. Dafür gab es 2021 mehr Briefwahlanträge.
Wahlbeteiligung 16:00 Uhr
Mit Stand 23. Februar 2025, 16:00 Uhr, haben in Kleve 74,19 % der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben. Darin enthalten ist auch die Zahl der eingegangenen Briefwahlanträge.
Zum Vergleich: Zur Bundestagswahl 2021 lag die Wahlbeteiligung zu demselben Zeitpunkt bei 67,42 %.
Der Andrang in den Klever Wahllokalen vor Ort ist weiterhin hoch. Inzwischen haben 13.828 Wahlberechtigte ihre Stimme im Wahllokal abgegeben, das sind deutlich mehr als zur Bundestagswahl 2021. Seinerzeit waren es 10.528 Stimmabgaben vor Ort. Außerordentlich hohe Wahlbeteiligungen zeichnen sich um 16:00 Uhr in den Stimmbezirken 121.0 / Marienschule Materborn (85,6 %) und 122.0 / St. Michael Grundschule Reichswalde (84,5 %) ab.
Wichtiger Hinweis: auch in der Zwischenmeldung der Wahlbeteiligung um 16:00 Uhr wird noch davon ausgegangen, dass 100 % aller beantragten Briefwahlunterlagen auch wieder bei der Stadt Kleve eingehen. Dies ist jedoch für gewöhnlich nicht der Fall. Erst mit der Auszählung der Stimmen ist klar, wie viele Personen ihre Briefwahlunterlagen nicht zurückgeschickt haben. Entsprechend kann die endgültige Wahlbeteiligung unter Umständen niedriger ausfallen, als die Zwischenstandsmeldung von 16:00 Uhr.
Wo kann gewählt werden?
Wer sich noch unsicher ist, in welchem Wahllokal er oder sie wählen gehen kann, nutzt am besten den Wahlraumfinder auf unserer Internetseite. Unter Angabe eurer Adresse zeigt euch der Wahlraumfinder euer Wahllokal an: Hier geht es zum Wahlraumfinder!
Eine Liste aller Wahllokale in Kleve findet ihr hier: Das sind die 25 Wahllokale in Kleve! Übrigens: alle Wahllokale sind barrierefrei, um allen Menschen die Teilnahme an der Wahl ohne Einschränkungen zu ermöglichen.
Wahlergebnisse in Kleve
Ab 18:00 Uhr werden die eingegangenen Stimmen aus der Briefwahl sowie die Stimmen, die am heutigen Wahlsonntag abgegeben wurden, ausgezählt. Sobald Wahllokale mit der Auszählung fertig sind, werden die Wahlergebnisse online veröffentlicht.
Die Wahlergebnisse für das Klever Stadtgebiet sind hier zu finden: Hier geht es zur Wahlergebnispräsentation!
FAQ zur Bundestagswahl
Stimmabgabe
Bei der Bundestagswahl haben die Wahlberechtigten zwei Stimmen zur Verfügung (Erst- und Zweitstimme). Diese Stimmen können nur auf dem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden. Die Stimmabgabe ist in beiden Fällen geheim.
Die Erststimme wird auf der linken Hälfte des Stimmzettels abgegeben. Mit ihr wird der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Der Wähler hat die Entscheidung zwischen den entsprechenden Kreiswahlvorschlägen. Diese enthalten in erster Linie den Namen des Bewerbers. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.
Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen. Die Zweitstimme wird auf der rechten Hälfte des Stimmzettels abgegeben. Der Wähler entscheidet sich zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Landeslisten. Anders als bei den Kreiswahlvorschlägen (Erststimme) steht hierbei die Bezeichnung der Partei im Vordergrund. Unter der Parteibezeichnung sind nur die ersten fünf Bewerber der jeweiligen Partei auf dem Stimmzettel aufgeführt. Der Wähler hat nicht die Möglichkeit, einzelne Bewerber der Landesliste zu streichen oder zu bevorzugen. Er muss sich vielmehr für eine gesamte Liste entscheiden.
Die Abgeordnetensitze werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Erststimme hat ausnahmsweise dann Bedeutung für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, wenn
- eine Partei nicht mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat, aber in mindestens in drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat. Gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 Bundeswahlgesetz kann diese dann bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung finden;
- Überhangmandate anfallen.
Wenn ein Wahlkreisbewerber gleichzeitig auch der entsprechenden Landesliste seiner Partei steht und er im Wahlkreis direkt gewählt wird, bleibt er auf der Landesliste unberücksichtigt.
Für eine Partei, die zwar um Zweistimmen wirbt, die somit eine Landesliste, aber keinen Wahlkreisbewerber zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken Hälfte des Stimmzettels leer. Wählergruppen bzw. Wahlkreisbewerber von Parteien, die keine Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel im Anschluss an die Wahlkreisbewerber alphabetisch aufgeführt. Sie befinden sich unterhalb der zuletzt auf der rechten Hälfte des Stimmzettels abgedruckten Landesliste.
Blinde und sehbehinderte Wähler können ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig abgeben. Zur Orientierung sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen Ecke gelocht oder gestanzt. Mit jeder Schablone werden Begleitinformationen zum Aufbau der Schablone und zum Stimmzettel ausgegeben Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben. (Landesgeschäftsstelle NRW in Meerbusch für den Bereich Nordrhein: 0 21 59/96 55-0 oder bundesweite Hotline: 01805-666 456 (0,14€/Min aus dem Festnetz),Übersicht der Landesverbände des BSBV im Internet).
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz, die am Wahltagdas achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus sind auch die Deutschen wahlberechtigt,
- die in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt
- oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder die in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt
- oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind, sofern auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen vorliegen.
Besondere Regelungen gelten darüber hinaus für Beamte, Soldaten und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben sowie für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen einschließlich der Angehörigen ihres Hausstands.
Daneben gibt es noch einen Ausschlussgrund nach § 13 BWG; den Verlust des Wahlrechts durch Richterspruch.
Wer nicht wahlberechtigt ist und dennoch wählt, kann sich strafbar machen. Nach § 107 a Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Bereits der Versuch einer solchen Straftat ist strafbar.
Sitzberechnung
Die Sitzberechung der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erfolgt nach bestimmten Stimmenauswertungsverfahren. Diese Systeme müssen aus Gründen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl gewährleisten, dass die Stimmen nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben. Das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht, wenn auch bei diesem Verfahren zwangsläufig Reststimmen beim Verhältnisausgleich unberücksichtigt bleiben müssen.
Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze wird mit der Zahl der Stimmen der Partei multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stimmen aller an der Verteilung teilnehmenden Parteien dividiert. Zunächst erhält jede Partei den ganzzahligen Anteil der sich aus dieser Proportion ergebenden Berechnung. Die übrig gebliebenen "Reste" werden in einem zweiten Rechenabschnitt an die Parteien in der Reihenfolge nach der Größe des "Restes" vergeben.
Auf die Wahl zum Deutschen Bundestag angewandt, bedeutet dieses System:
- Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze wird multipliziert mit der Stimmenzahl, die eine Listenverbindung bzw. Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat.
- Die erhaltene Zahl wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Listenverbindungen bzw. Landeslisten dividiert.
- Danach zu vergebende Sitze sind den Listenverbindung bzw. Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechung ergeben, zuzuteilen.
Erhält bei der vorgenannten Sitzverteilung eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von dem oben genannten Verfahren, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt.
Die von den Parteien in dieser Erstverteilung (Bundesverteilung) erhaltenen Sitze werden dann ebenfalls nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren auf die Länder nach den dort anfallenden Zweitstimmen weiter verteilt.