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Vaterschaftsanerkennung

Geburt Füße eines Neugeborenen

Ist die Mutter eines Kindes im Zeitpunkt der Geburt ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat das Kind keinen „juristischen“ Vater. Dazu bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung.

Die Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung, die nur der Vater persönlich abgeben kann. Zur Wirksamkeit ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Ist einer oder sind beide Erklärenden noch minderjährig, so bedarf es auch der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Ist die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und der Ehemann nicht der Vater des Kindes, so kann der leibliche Vater ebenfalls die Vaterschaft anerkennen. Voraussetzung ist, dass ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Ein entsprechender Beweis ist zu erbringen. Neben der Zustimmung der Kindsmutter ist in diesem Fall auch die Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, erforderlich. Diese „qualifizierte Drittanerkennung“ wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

Eine Vaterschaftsanerkennung sowie die erforderlichen Zustimmungen können bereits vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden. Die Erklärungen werden jedoch erst mit der Geburt des Kindes wirksam.

Sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch sämtliche Zustimmungserklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies ist bei jedem Standesamt oder Jugendamt sowie bei einem Notar möglich.

Folgende Unterlagen sind von allen Beteiligten mitzubringen:

  • Personalausweise bzw. bei Nicht-EU-Staatsangehörigen die Reisepässe
  • Geburtsurkunde im Original - ausländische Geburtsurkunden sind ggfs. mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen. Je nach Ausstellungsland kann eine Apostille bzw. eine Legalisation erforderlich sein.

Durch die Anerkennung der Vaterschaft treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.

Auch nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung verbleibt die elterliche Sorge zunächst allein bei der Kindsmutter. Erst wenn vor einem Jugendamt oder Notar eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, übernehmen die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für ihr Kind. Diese Sorgeerklärung kann nicht bei einem Standesamt abgegeben werden.

Die Vaterschaftsanerkennung eröffnet verschiedene namensrechtliche Erklärungsmöglichkeiten. Nähere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Namensführung des Kindes“.

Die Beurkundungen im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung erfolgen gebührenfrei.

Haben Sie noch Fragen zu dieser Dienstleistung, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die zuständigen Sachbearbeiterinnen.