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Wohnberechtigungsschein - sozialer Wohnungsbau

Junges Pärchen unter einem Pappdach

Grundinformationen

Vermieter/innen einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung dürfen diese vor Abschluss eines Mietvertrages nur gegen Vorlage eines für die Wohnungsgröße gültigen Wohnberechtigungsscheines (WBS) vermieten. Ein WBS berechtigt Sie somit zum Bezug einer subventionierten Wohnung.

Der Wohnberechtigungsschein kann zum einen allgemein zur Wohnungssuche für Nordrhein-Westfalen beantragt werden. In diesem Falle ist der Antrag bei der Behörde Ihres derzeitigen Wohnsitzes zu stellen, sofern sich dieser innerhalb von NRW befindet. Beabsichtigen Sie jedoch in ein anderes Bundesland zu ziehen, wenden Sie sich mit Ihrer Antragstellung bitte an die jeweilige Kommune oder Gemeinde des entsprechenden Bundeslandes.

Zum anderen haben Sie die Möglichkeit einen gezielten Wohnberechtigungsschein für eine konkret in Aussicht stehende Wohnung innerhalb der Stadt Kleve zu beantragen. Dies hat den Vorteil, dass die Wohnung hinsichtlich der Größe auf ihre Angemessenheit geprüft und eventuell infrage kommende Ausnahmetatbestände zu Gunsten des Antragstellers/ der Antragstellerin gleich berücksichtigt werden können.

Beide Varianten des Wohnberechtigungsscheins haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellung. Bei Bezug einer geförderten Wohnung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheines bleibt der Inhaber/ die Inhaberin des WBS während der Dauer des Mietverhältnisses unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nutzungsberechtigt.

 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Einkommensgrenzen sowie der vorgegebenen Wohnraumgrößen.

  EK-Grenze max. Wohnraumgröße
1-Personen-Haushalt  20.420 €     50 m²
2-Personen-Haushalt  24.600 €     65 m² oder 2 Räume
jede weitere Person + 5.660 € +  15 m² oder 1 Raum

Für jedes haushaltsangehörige Kind im Sinne des § 32 Abs. 1-5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 740 €.

Hinweis:          Bei den Einkommensgrenzen handelt es sich um bereinigtes Bruttoeinkommen.
Hinweis²:         Die angegebene Anzahl der Wohnräume versteht sich zuzüglich Küche und
                        Nebenräumen.

Einkommen

Maßgebendes Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkünfte aller haushaltsangehörigen Personen entsprechend den Verhältnissen am Stichtag (Tag der Antragstellung).             

Von dieser Gesamtsumme können Frei- und Abzugsbeträge, nach Vorlage der jeweiligen Belege in Kopie, abgezogen werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Freibeträge aufgrund eines Schwerbehindertenausweises bzw. Pflegegrades oder Abzugsbeträge aufgrund von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen.

Für eine Probeberechnung melden Sie sich unverbindlich telefonisch oder per E-Mail bei dem zuständigen Sachbearbeiter/ der zuständigen Sachbearbeiterin.

Wohnraumgröße

Grundsätzlich darf die auf dem Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.

Der Wohnberechtigungsschein ist jedoch auch zulässig, wenn im Einzelfall die Wohnfläche die angemessene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet. Als „geringfügig“ wird eine Überschreitung der Wohnfläche von maximal 5 qm angesehen.

Darüber hinaus kann in besonderen Fällen aus persönlichen oder beruflichen Gründen erhöhter Wohnraumbedarf zugebilligt werden. Hier bedarf es in der Regel konkreter Erläuterungen bzw. Nachweise.

Gebühren

Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. Grundsicherung sind von der Gebühr befreit.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt im Downloadbereich (s.u.).

Die Antragsunterlagen können persönlich, postalisch oder per E-Mail bei den unten aufgeführten Kontaktdaten eingereicht werden.

Bei weiteren Rückfragen steht Ihnen der genannte Ansprechpartner/ die Ansprechpartnerin telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Nutzen Sie hierzu gerne folgende Telefonzeiten im Rahmen unseres besonderen Services:
Montag bis Freitag in der Zeit von 08.30 Uhr bis 09.30 Uhr.

Öffnungszeiten

  vormittags nachmittags
Montag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr geschlossen
Dienstag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr geschlossen
Mittwoch geschlossen 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr geschlossen
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr geschlossen

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