
Die Namensführung eines Kindes beinhaltet den Vor- und Familiennamen.
Vorname des Kindes
Die Vornamensgebung des Kindes ist vielen Trends, Zeitströmen und Entwicklungen unterworfen.
Etliche Vornamensgebungen wurden in der Vergangenheit gerichtlich entschieden und in der täglichen Arbeit wird das Standesamt immer wieder mit sehr „exotischen Namensgebungen“ konfrontiert und muss entscheiden, ob dieser Vorname beurkundet werden kann oder nicht.
Tendenziell ist festzustellen, dass in Gerichtsverfahren meist dem Wunsch der Eltern entsprochen wird. Es gilt der Grundsatz, dass das Kindeswohl durch die Namensgebung keinen Schaden nehmen soll.
Letztendlich ist das Standesamt an Urteile von Amtsgerichten anderer Bezirke nicht gebunden. Sie können lediglich „Hilfestellung“ bei der Entscheidung geben. Eine Bindung besteht bei verfassungsgerichtlich ausgesprochen Urteilen.
So hat 2008 das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt hat, wonach der von den Eltern gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss.
Sofern Sie einen geschlechtsneutralen Vornamen für Ihr Kind wünschen, seien Sie dennoch darauf hinweisen, dass es in Zukunft möglicherweise zu Verwechslungen hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit Ihres Kindes kommen kann. In diesem Fall bietet es sich daher grundsätzlich an, einen zweiten Vornamen hinzuzufügen, der eindeutige Rückschlüsse auf das Geschlecht Ihres Kindes zulässt. Sofern Ihr Kind ausschließlich einen geschlechtsneutralen Vornamen tragen soll, bitten wir Sie, die im Download-Bereich angefügte Erklärung zum geschlechtsneutralen Vornamen eines Kindes zu unterzeichnen und mit den Unterlagen zur Geburtsbeurkundung dem Standesamt zugänglich zu machen.
Die Anzahl der Vornamen ist nach herrschender Meinung auf vier bis fünf Vornamen zu beschränken.
Familienname des Kindes
Sind Sie als Mutter nicht verheiratet und üben das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind aus, erhält das Kind kraft Gesetzes den Familiennamen, den Sie selbst zum Zeitpunkt der Geburt führen. Besteht der Name aus mehreren Namen, so können Sie Ihrem Kind auch nur einen oder einige dieser Namen erteilen. Als alleinsorgeberechtigte Mutter können Sie jedoch auch veranlassen, dass das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen bekommt. Der Vater muss hierzu die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmen. Bei der Wahl eines Doppelnamens besteht die Wahlmöglichkeit, diesen mit oder ohne Bindestrich zu schreiben. Besteht der Name des Vaters aus mehreren Namen, so kann auch dieser verkürzt werden.
Die Eltern führen einen gemeinsamen Ehenamen
Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, dann erhält Ihr Nachwuchs automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine weitere Erklärung ist dafür nicht erforderlich.
Die Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen
Wenn Sie miteinander verheiratet sind aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen oder wenn Sie als unverheiratete Eltern aufgrund einer Erklärung das Sorgerecht gemeinsam ausüben, entscheiden Sie gemeinsam über die Namensführung. Die Eltern bestimmen den Familiennamen, den der Vater oder den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen des Kindes. Bei der Wahl eines Doppelnamens besteht die Wahlmöglichkeit, diesen mit oder ohne Bindestrich zu schreiben. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so kann das Kind auch nur einen oder einige dieser Namen erhalten. Diese Namensbestimmung ist dann für alle gemeinsamen Kinder bindend.
Nachträgliche Sorgeerklärung
Wenn Sie als Eltern erst zu einem späteren Zeitpunkt ein gemeinsames Sorgerecht begründen – entweder indem Sie heiraten oder eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgeben – können Sie den Geburtsnamen des Kindes einmalig, ohne Einhaltung einer Frist, noch einmal neu bestimmen. Die Bildung eines Doppelnamens aus den Familiennamen der Eltern ist möglich.
Mindestens ein Elternteil ist im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger oder Mehrstaater, können die sorgeberechtigten Eltern bestimmen, dass sich die Namensführung des Kindes nach dem Recht des Staates richtet, dem ein Elternteil oder das Kind angehört.
Die Wahl eines Namens nach dem Heimatrecht des Vaters setzt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung voraus. Wählen die Sorgeberechtigten ein bestimmtes Recht, bestimmt sich die Gestaltung des Kindesnamens nach den Vorschriften dieses Rechts.