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Räum- und Streupflicht der Anlieger

Ist nach § 2 der Straßenreinigungssatzung die Reinigungspflicht der Straße auf die Grundstückseigentümer übertragen worden, so sind diese im Winter auch für den Räum- und Streudienst zuständig. Die Kommunen haben nach § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW die Möglichkeit durch Satzung die Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger/Grundstückseigentümer zu übertragen
Aus dem Straßenverzeichnis (Anlage 1) ist aus den Spalten 3 bis 6 zu entnehmen, ob die Anlieger für die Winterwartung, der an ihren Grundstücken angrenzenden Gehwege oder Straßen verantwortlich sind. Der Umfang der Räum- und Streupflicht ergibt sich aus § 4 der Straßenreinigungssatzung.

Die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für ihre gesamte Breite.

Ist in verkehrsberuhigten Straßen kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 m schnee- und eisfrei zu halten. In Straßen, in denen die Eigentümer von Anliegergrundstücken für die Winterwartung der Fahrbahn zuständig sind, ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Mitte zu warten. Bitte räumen bzw. streuen Sie auch den gegenüber liegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüberliegende Grundstück nicht bebaut ist. Außerdem müssen Zebrastreifen und sogenannte Querungshilfen (z.B. Verkehrsinseln) geräumt und gestreut werden.

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Der Schnee ist an dem auf die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Aufgepasst!
Die Räum- und Streupflicht ist häufig durch Mietvertrag auf die Mieter/innen übertragen.
Können Sie aus gesundheitlichen Gründen ihrer Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollten Sie auf die Unterstützung von Nachbarn oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Auch wenn Sie auf Grund von frühem Dienstbeginn, Urlaub oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, selbst zu räumen bzw. streuen haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.