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Korruptionsprävention

Ablehnende Hände zu Geldangebot

Zum 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG NRW) in Kraft getreten. Gemäß § 2 KorruptionsbG NRW sind Prüfeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes u.a. die kommunalen Rechnungsprüfungsämter. Nach § 13 KorruptionsbG NRW sind die Prüfeinrichtungen verpflichtet, ihre Behörden über die Aufdeckungsmöglichkeiten und die Verhinderung von Verfehlungen nach § 5 Abs. 1 KorruptionsbG zu beraten. Dabei entscheiden die Prüfreinrichtungen selber über Art und Umfang dieser Beratung. Für die Dienststellen der Stadt Kleve nimmt der Fachbereich Rechnungsprüfung die Aufgaben der Prüfeinrichtung war. Dieses ist in Ziffer 8 der Dienstanweisung zur Vermeidung von Korruption in der Stadtverwaltung Kleve festgelegt. Die Funktion des Korruptionsschutzbeauftragten wird von der Leitung des Fachbereichs Rechnungsprüfung wahrgenommen. Städtische Mitarbeiter können sich mit Anfragen oder Hinweisen an den Korruptionsschutzbeauftragten wenden. Ebenso können Anfragen aus der Öffentlichkeit über den Bürgermeister an ihn gerichtet werden. Schließlich wird der Korruptionsschutzbeauftragte im Falle eines konkreten Korruptionsverdachtes beteiligt (Ziffer 9 der Dienstanweisung).