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Bundestagswahl

Wort "Wahlen" aus Menschen zusammengestellt

Nächster Wahltermin: Herbst 2025

Alle vier Jahre sind die wahlberechtigten Deutschen aufgerufen, bei der Bundestagswahl ihre Stimme abzugeben. Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.

Stimmabgabe

Bei der Bundestagswahl haben die Wahlberechtigten zwei Stimmen zur Verfügung (Erst- und Zweitstimme). Diese Stimmen können nur auf dem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden. Die Stimmabgabe ist in beiden Fällen geheim.

Die Erststimme wird auf der linken Hälfte des Stimmzettels abgegeben. Mit ihr wird der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Der Wähler hat die Entscheidung zwischen den entsprechenden Kreiswahlvorschlägen. Diese enthalten in erster Linie den Namen des Bewerbers. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.

Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen. Die Zweitstimme wird auf der rechten Hälfte des Stimmzettels abgegeben. Der Wähler entscheidet sich zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Landeslisten. Anders als bei den Kreiswahlvorschlägen (Erststimme) steht hierbei die Bezeichnung der Partei im Vordergrund. Unter der Parteibezeichnung sind nur die ersten fünf Bewerber der jeweiligen Partei auf dem Stimmzettel aufgeführt. Der Wähler hat nicht die Möglichkeit, einzelne Bewerber der Landesliste zu streichen oder zu bevorzugen. Er muss sich vielmehr für eine gesamte Liste entscheiden.

Die Abgeordnetensitze werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Erststimme hat ausnahmsweise dann Bedeutung für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, wenn

  • eine Partei nicht mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat, aber in mindestens in drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat. Gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 Bundeswahlgesetz kann diese dann bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung finden;
  • Überhangmandate anfallen.

Wenn ein Wahlkreisbewerber gleichzeitig auch der entsprechenden Landesliste seiner Partei steht und er im Wahlkreis direkt gewählt wird, bleibt er auf der Landesliste unberücksichtigt.

Für eine Partei, die zwar um Zweistimmen wirbt, die somit eine Landesliste, aber keinen Wahlkreisbewerber zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken Hälfte des Stimmzettels leer. Wählergruppen bzw. Wahlkreisbewerber von Parteien, die keine Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel im Anschluss an die Wahlkreisbewerber alphabetisch aufgeführt. Sie befinden sich unterhalb der zuletzt auf der rechten Hälfte des Stimmzettels abgedruckten Landesliste

Blinde und sehbehinderte Wähler können ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig abgeben. Zur Orientierung sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen Ecke gelocht oder gestanzt. Mit jeder Schablone werden Begleitinformationen zum Aufbau der Schablone und zum Stimmzettel ausgegeben  Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben. (Landesgeschäftsstelle NRW in Meerbusch  für den Bereich Nordrhein: 0 21 59/96 55-0 oder bundesweite Hotline: 01805-666 456 (0,14€/Min aus dem Festnetz),Übersicht der Landesverbände des BSBV im Internet).


Sitzberechnung

Die Sitzberechung der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erfolgt nach bestimmten Stimmenauswertungsverfahren. Diese Systeme müssen aus Gründen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl gewährleisten, dass die Stimmen nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben. Das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht, wenn auch bei diesem Verfahren zwangsläufig Reststimmen beim Verhältnisausgleich unberücksichtigt bleiben müssen.

Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze wird mit der Zahl der Stimmen der Partei multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stimmen aller an der Verteilung teilnehmenden Parteien dividiert. Zunächst erhält jede Partei den ganzzahligen Anteil der sich aus dieser Proportion ergebenden Berechnung. Die übrig gebliebenen "Reste" werden in einem zweiten Rechenabschnitt an die Parteien in der Reihenfolge nach der Größe des "Restes" vergeben.

Auf die Wahl zum Deutschen Bundestag angewandt, bedeutet dieses System:

  • Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze wird multipliziert mit der Stimmenzahl, die eine Listenverbindung bzw. Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat.
  • Die erhaltene Zahl wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Listenverbindungen bzw. Landeslisten dividiert.
  • Danach zu vergebende Sitze sind den Listenverbindung bzw. Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechung ergeben, zuzuteilen.

Erhält bei der vorgenannten Sitzverteilung eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von dem oben genannten Verfahren, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt.

Die von den Parteien in dieser Erstverteilung (Bundesverteilung) erhaltenen Sitze werden dann ebenfalls nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren auf die Länder nach den dort anfallenden Zweitstimmen weiter verteilt.


Wahlberechtigung

Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz, die am Wahltagdas achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Darüber hinaus sind auch die Deutschen wahlberechtigt,

  • die in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt
  • oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder die in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt
  • oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind, sofern auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen vorliegen.

Besondere Regelungen gelten darüber hinaus für Beamte, Soldaten und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben sowie für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen einschließlich der Angehörigen ihres Hausstands.

Daneben gibt es noch einen Ausschlussgrund nach § 13 BWG; den Verlust des Wahlrechts durch Richterspruch.

Wer nicht wahlberechtigt ist und dennoch wählt, kann sich strafbar machen. Nach § 107 a Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Bereits der Versuch einer solchen Straftat ist strafbar.