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Namenserklärung gemäß § 94 BVFG

Symbolbild: Paragraphenzeichen in verschiedenen Größen

Vertriebene und Spätaussiedler haben gemäß  § 94 Bundesvertriebenen-gesetz die Möglichkeit, Ihre Vor- und Familiennamen zu ändern und Bestandteile ihres Namens (z.B. Vatersnamen) abzulegen.

Erforderlich sind hierzu die Geburtsurkunde, eventuell auch Eheurkunde, Registrierschein und der Vertriebenen-  bzw. Spätaussiedlerausweis. Die ausländischen Originalurkunden sind hierzu mit Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer vorzulegen.

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.

Fragen zu dieser Dienstleistung richten Sie bitte per E-Mail an standesamt@kleve.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch oder persönlich.