Nächster Wahltermin: 14.09.2025
Der Landtag NRW hat am 18.12.2013 das Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Es trat nach entsprechender Bekanntmachung zum 31.12.2013 in Kraft.
Der Integrationsrat wurde als einzige Gremienform festgeschrieben. Die Möglichkeit zur Bildung eines Integrationsausschusses nach entsprechendem Ratsbeschluss bestand somit nicht mehr.
Die Wahl des Integrationsrates fand, nicht wie in der Altfassung geregelt spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn der Wahlperiode des Rates, sondern am Tag der Kommunalwahl statt. Diese Neuregelung sollte sich positiv auf die Wahlbeteiligung auswirken.
Mit Antrag der Fraktionen CDU und FDP vom 11.09.2018 wurde eine Änderung des § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorgeschlagen: Neben der Änderung der Überschrift von bisher "Integration" in "Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte" wurde das Anfügen eines neuen Absatzes 12 in den § 27 GO NRW vorgetragen. Hiermit sollte den Gemeinden wieder die Option eingeräumt werden, anstelle des Regelmodells "Integrationsrat" einen "Integrationsausschuss" bilden zu dürfen.
Der o.g. Antrag wurde am 07.12.2018 angenommen. Das Gesetz wurde am 18.12.2018 im Gesetzesblatt verkündet (GV. NRW. 2018 Nr. 32 S. 738-741).
In Kleve hat sich der Rat der Stadt nach einstimmiger Empfehlung des Integrationsrates der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 05.02.2020 für die Bildung eines Integrationsrates ausgesprochen. Der am 13.09.2020 neu zu wählende Integrationsrat wird sich aus zehn von den Migranten gewählten Vertretern und Vertreterinnen sowie aus fünf vom Rat zu bestellenden Mitgliedern zusammensetzen.
Die Entscheidung des Rates der Stadt Kleve zur Bildung eines Integrationsrates wurde erneut am 26.02.2025 bekräftigt, sodass für die Integrationsratswahl im Jahr 2025 diesbezüglich keine Änderung erfolgt. Der Integrationsrat setzt sich weiterhin aus zehn am Tag der Kommunalwahlen zu wählenden Migrantenvertreterinnen/ Migrantenvertretern und fünf vom Rat zu bestellenden Mitgliedern zusammen.
Mit dem Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2025 soll § 27 Gemeindeordnung NRW neu gefasst werden und erhält die Überschrift „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“. Damit soll die bestehende Dualität der Modelle „Integrationsrat“ und „Integrationsausschuss aufgegeben und gesetzlich ein einheitliches Gremium vorgegeben werden. Im Sinne der Vereinheitlichung der Integrationsarbeit soll künftig ein Organisationsmodell zugrunde gelegt werden, dass die Vorzüge der beiden bisher etablierten und praktisch erprobten Gremien verbindet. Dieses Gremium soll auf Anregung des Landesintegrationsrates NRW die neue Bezeichnung „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“ erhalten.
Der Landtag NRW hat diesen Beschluss am 09.07.2025 gefasst und die entsprechenden Änderungen des § 27 der Gemeindeordnung NRW beschlossen. Diese Änderungen sollen aber erst zu Beginn der neuen Kommunalwahlperiode, also am 01.11.2025, in Kraft treten.
Die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des künftigen Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration findet daher noch nach dem bis dahin weiter geltenden Recht am Tag der Kommunalwahlen am 14.09.2025 statt.
Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Kleve ihre Hauptwohnung haben.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Nicht wahlberechtigt nach § 27 Absatz 4 GO NRW sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.
Wählbar sind
mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 GO NRW sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kleve. Darüber hinaus muss sich die Person am Wahltag seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Kleve ihre Hauptwohnung haben.
Information des Landesintegrationsrates NRW zur Wahl
Der Landesintegrationsrat NRW hat eine ausführliche und informative Homepage zur Wahl am 14.09.2025 erstellt. Auf dieser Website finden Sie Informationen rund um die Integrationsratswahlen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2025. Die Website wird fortlaufend mit aktuellen Entwicklungen zu den Integrationsratswahlen ergänzt. Sie finden dort auch zahlreiche Flyer in verschiedenen Sprachen zum Download vor. Bitte nutzen Sie den Link zu den weiterführenden Informationen und informieren Sie sich!
Wählen schnell erklärt! Ihre Stimme zählt!
Sie finden unten auf dieser Seite unter weiterführende Informationen eine Broschüre der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Broschüre mit dem Titel „Wahlen schnell erklärt! Ihre Stimme zählt!“ erklärt Ihnen in verständlicher Sprache das Thema Wahlen und zeigt Ihnen die Bedeutung von Wahlen auf. Sie bezieht sich unter anderem auch auf die Integrationsratswahl. Schauen Sie doch mal rein!