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Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII

Gemäß § 74 SGB XII können die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten eine Kostentragung nicht zugemutet werden kann.

Die erstattungsfähigen Kosten werden individuell geprüft. Hierbei spielen auch religiöse Vorgaben eine Rolle. Als üblich anfallende Kosten für Erdbestattungen werden 2.300 € und für Feuerbestattungen 2.725 € angesehen. Darüber hinaus können die Kosten für ein einfaches Reihengrab übernommen werden.

Zwecks Prüfung einer Kostenübernahmemöglichkeit ist die Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation aller eventuell Verpflichteten erforderlich.