Pfadnavigation

Inhalt

Brauchtumsfeuer

Osterfeuer und Martinsfeuer sind als Brauchtumsfeuer bei der Stadt Kleve anzuzeigen. Dabei muss folgendes beachtet werden:

  1. Das Feuer muss von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder eines entsprechenden Vereines unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden.
     
  2. Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, gelten (selbst wenn sie z.B. an Ostern entzündet werden) nicht als Brauchtumsfeuer und sind ohne Einzelgenehmigung nicht erlaubt. Über nähere Einzelheiten hierzu informiert ihre Stadtverwaltung.
     
  3. Brauchtumsfeuer sind spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung bei dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Kleve schriftlich anzuzeigen.
     
  4. Es dürfen nur pflanzliche Grünabfälle (z.B. unbeschichtetes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden.
     
  5. Das Verbrennen von beschichtetem / behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen, Sperrmüll) ist verboten.
     
  6. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
     
  7. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupfsuchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Bei Bedarf ist das Brandgut vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten.
     
  8. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage schwellendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
     
  9. Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.
     
  10. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
     
  11. Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung (d.h. dieses Merkblattes) für das jeweilige Brauchtumsfeuer eingehalten werden und haften für alle privat- und öffentlichrechtlichen Ansprüche, die auf dem Verbrennungsvorgang begründet sind, neben dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.
     
  12. Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen. Ansonsten ist von einerunerlaubten Abfallablagerung auszugehen.
     
  13. Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. Veranstalter müssen diese Einwilligung rechtzeitig vorher einholen. Liegt sie nicht vor, darf das Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.
     
  14. In Abhängigkeit von der Größe des Brauchtumsfeuers müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    A.    für Feuerstellen bis zu einem Volumen von 1m³ mindestens 25m von Gebäuden, die zum
           Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
    B.    für alle übrigen Feuerstellen bis zu einer Höhe von 3,50 m
               a) mindestens 100 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt
                   sind
               b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen
               c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und
               d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
     
  15. Das Feuer darf in Naturschutzgebieten, im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaften und auf Flächen besonders geschützter Biotope nicht entzündet werden.

Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.


Online-Formulare


Fristen

  • Brauchtumsfeuer sind spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung bei dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Kleve schriftlich anzuzeigen. Eine Rückmeldung erhalten Sie lediglich bei Nichteinhaltung der o.a. Auflagen.



Vorbereitungen

  • Bei der schriftlichen Anzeige sind folgende Mindestangaben zu übermitteln:

    1. Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en),  die  das  Brauchtumsfeuer  durchführen möchte(n), 
    2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer  beaufsichtigt/ beaufsichtigen, 
    3. Beschreibung des Ortes, an dem das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, 
    4. Entfernung   des   Brauchtumsfeuers   zu   baulichen   Anlagen   und   zu   öffentlichen  Verkehrsanlagen, 
    5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und  
    6. getroffene  Vorkehrungen  zur  Gefahrenabwehr  (z.B.  Feuerlöscher,  Mobiltelefon  für  Notruf).
  • Die Anzeige ist auf dem Postweg an die Stadt Kleve, Fachbereich "Öffentliche Sicherheit und Ordnung", Abteilung "Ordnung und Gewerbe", Minoritenplatz 1, 47533 Kleve, per Email oder per Fax an die 0 28 21 / 84-402 zu richten.