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Lotterien und Ausspielungen

Wer eine öffentliche Lotterie (Verlosung von Geldgewinnen) oder eine öffentliche Ausspielung (Verlosung von Warengewinnen) veranstalten will, bei der die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen, bedarf grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis.

Die glücksspielrechtliche Erlaubnis wird durch die Bezirksregierung Düsseldorf ausgestellt. Ein entsprechender Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung an folgende Adresse zu richten:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 21
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf

Die Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat nach § 287 Strafgesetzbuch dar.

Kleine Lotterien und Ausspielungen

Von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht sind jedoch gemäß der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen des Ministeriums für Inneres gewisse Formen der Lotterien und Ausspielungen befreit. Dennoch müssen diese Lotterien und Ausspielungen mindestens 2 Wochen vor Beginn der Stadt Kleve, Fachbereich 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Minoritenplatz 1, 47533 Kleve, angezeigt werden und die steuerlichen Pflichten gewahrt werden.

Welche Institutionen sind von der Allgemeinen Erlaubnis erfasst?

Die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen erfasst lediglich Lotterien und Ausspielungen, die von einer der folgenden Institutionen veranstaltet wird:

  1. Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
  2. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  3. Sportvereinen,
  4. Feuerwehren und
  5. Stiftungen.

Welche Art von Lotterien und Ausspielungen sind von der Allgemeinen Erlaubnis erfasst?

Die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen erfasst lediglich jene Lotterien und Ausspielungen, die folgende Kriterien erfüllen:

  1. die Lotterie/Ausspielung erstreckt sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus,
  2. das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis) übersteigt den Wert von 40.000,00 Euro nicht,
  3. der Losverkauf überschreitet die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht,
  4. es sind keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen,
  5. der Spielplan sieht einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte (Gesamtpreise der Lose) vor,
  6. der Reinertrag gemäß § 14 Abs. 4 AG GlüStV NRW der Veranstaltung  wird ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet und
  7. es werden keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt.

Die Erlaubnis gilt nicht für wirtschaftliche Organisationen (dazu gehören auch Werbegemeinschaften).

Steuerliche Pflichten

Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz sind auch für Kleine Lotterien zu beachten!

Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen

Finanzamt Köln-Altstadt,
Am Weidenbach 2 -4,
50676 Köln,
Telefon-Nummer: 0221 / 20 26-0 oder 0221 / 20 26-43 00,
Telefax: 0221 / 20 26-12 00,

eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen.