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Parkvergünstigung für Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie ambulante soziale Dienste

Für Service- und Werkstattfahrzeuge von Handwerks- und Gewerbebetrieben kann eine mit der Betriebstätigkeit verbundene Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Für Fahrzeuge ambulanter sozialer Dienste besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge.

Dabei ist zu beachten, dass die Anträge ortsgebunden oder ortsungebunden gestellt werden können. In letzterem Fall ist durch Antragsteller das Gebiet zu benennen, auf das sich die Ausnahmegenehmigung erstrecken soll (Stadtgebiet Kleve oder darüber hinausgehend, etwa das Landesgebiet Nordrhein-Westfalen).

Im Stadtgebiet Kleve berechtigt eine solche widerrufliche und an weitere Bedingungen geknüpfte Parkerleichterung das Parken

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290 StVO),
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • im Bereich von Kurzzeitparkzonen (Parkscheibenregelungen),
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO), außerhalb gekennzeichneter Flächen.

Für die übrigen Haltverbotszonen (z. B. Fußgängerzonen), die nicht durch die Parkausweise erfasst sind, können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.

Außerhalb des Stadtgebietes Kleve berechtigt eine solche widerrufliche und an weitere Bedingungen geknüpfte Parkerleichterung das Parken

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290 StVO),
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Bewohnerparkplätzen.

Eine Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes soweit und solange keine andere geeignete Parkmöglichkeit besteht und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe.

Folgende Stellen außerhalb des Stadtgebietes Kleve sind von einer Parkgenehmigung ausgenommen:

  • Düsseldorf Königsallee
  • Essen: alle Ladezonen mit eingeschränktem Halteverbot
  • Oberhausen: Marktstraße zwischen Mühlheimer - und Alsen Straße
  • Wuppertal: Wall

Benötigte Dokumente

  • Fotos des Fahrzeugs (Kennzeichen muss erkennbar sein)
  • Fahrzeugschein (Kopie)
  • Nachweis der Betriebstätigkeit


Fristen

  • Die Beantragung sollte etwa 14 Tage vor der erstmals geplanten Nutzung eines entsprechenden Ausweises erfolgen.


Bearbeitungszeit

  • 7 Tage

Gebühren

  • Genehmigung bis zu zwei Kraftfahrzeugen: 75,00€
  • Genehmigung ab drei Kraftfahrzeugen: 90,00€