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Zwangseinweisungen nach dem Gesetz über psychisch Kranke (PsychKG)

Die sofortige Unterbringung psychisch kranker Personen im Notfall ist durch § 14 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) geregelt. Bei einer konkreten, akuten Gefahr für den Betroffenen selbst oder für Andere wird vom Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Unterbringung angeordnet.

Zwingende Voraussetzung ist die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses, das die Krankheit und die Gefahrenlage klar darstellt. Die Angelegenheit wird unmittelbar nach dem Unterbringungsvorgang dem Amtsgericht Kleve vorgelegt, damit von dort über die weitere Unterbringung entschieden werden kann.

Bei Einweisungen nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch vom Gericht bestellte Betreuer kann die Hilfe des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises Kleve in Anspruch genommen werden. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung Ordnungsamt kann auf der Grundlage des BGB nicht tätigwerden.