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Aufstellererlaubnis

Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Wer in einem solchen Betrieb ein Geldspielgerät aufstellen will, benötigt eine Aufstellererlaubnis, die beim Fachbereich 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beantragen ist.

Eine Aufstellererlaubnis ist gemäß § 33 c GewO zwingend notwendig, wenn Sie

  1. gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen,
  2. die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und
  3. die Spielgeräte die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte).

Die Aufstellerlaubnis müssen Sie in der Gemeinde beantragen, in der Sie wohnen.

Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den oder die Geschäftsführer.

Wenn Sie Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie zusätzlich für jeden Aufstellort (zum Beispiel jede Gaststätte) vorher eine Geeignetheitsbestätigung.


Benötigte Dokumente

  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes


Gebühren

  • Erteilung einer Aufstellererlaubnis: 1.500,00€

Hinweise

  • Bitte bedenken Sie, dass ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister regelmäßig erst zwei Wochen nach Beantragung vorliegen.

  • Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO anzumelden.


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