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Verkehrshindernisse (abgemeldete Fahrzeuge /Schrottfahrzeuge u. a.)

Wenn öffentlicher Verkehrsraum, z.B. Straßen, Wege und Plätze, als Lagerplatz bzw. als Hindernis in Anspruch genommen werden soll, ist eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Dazu zählen Baumaterial, Geräte, Container, Werkstattwagen, mobile Toiletten, Arbeitsbühnen, Gerüste, Aufzüge oder ähnliches. Mit der Ausnahmegenehmigung wird gleichzeitig festgelegt, wie dieses "Verkehrshindernis" zu sichern ist.

Die Ausnahmegenehmigung hierzu sowie auch weitere Hinweise können unter Dienstleistungen „Arbeitsstellen an Straßen“ erhalten werden.

Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr nicht mehr zugelassen sind und im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wurden, gelten als Abfall, wenn sie nicht binnen einer Frist, die von der Ordnungsbehörde gesetzt wird (Monatsfrist) entfernt worden sind.

Zur Fristsetzung wird von den städtischen Vollzusgsbediensteten an dem betreffenden Fahrzeug ein roter Aufkleber folgenden Inhalts aufgebracht:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrWAbfG Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert, handelt ordnungswidrig" und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Das Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile stellt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 4 KrWAbfG sowie ferner gegen § 32 StVO dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung wird das Fahrzeug von der Ordnungsbehörde beseitigt. Die Kosten für das Abschleppen und die Unterbringung sowie für eine eventuelle spätere Verwertung werden dann der Fahrzeughalterin bzw. dem Fahrzeughalter, der anhand der Fahrzeugidentitätsnummer ermittelt wird, in Rechnung gestellt (kostenpflichtige Ersatzvornahme).


Vorbereitungen

  • Die mündliche/schriftliche Beschwerde/Anzeige sollte möglichst folgende Angaben enthalten:

    • Name und Adresse des Meldenden,
    • Standort,
    • amtliches Kennzeichen, soweit vorhanden,
    • Fahrzeugtyp,
    • Fahrzeugmarke,
    • Farbe,  
    • offenkundige Anzeichen, die auf eine Straftat schließen lassen,
    • sonstige relevante Informationen.